Aufsichtspflicht und Haftpflichtversicherung

Aufsichtspflicht und Haftpflichtversicherung

Aufsichtspflicht

Kinder sind nicht verantwortlich, wenn sie einer Person, einer Sache oder sich selbst einen Schaden zufügen, solange sie unter sieben Jahre alt sind.

Daraus ergibt sich, dass Kinder unter sieben Jahren besonders beaufsichtigt werden müssen. Zur Führung der Aufsicht verpflichtet sind grundsätzlich die Eltern (Personensorgeberechtigte). Allerdings können sie diese Aufsichtspflicht an andere Personen (z. B. auf Kindertagespflegepersonen) übertragen. Dies ist automatisch der Fall, sobald die Eltern die Kindertagespflegestelle verlassen haben.

Die Eltern übertragen ihre Pflicht zur Aufsicht über ihr Kind für die Betreuungszeit an die Kindertagespflegeperson. Dabei spielt es keine Rolle, in welchem Arbeits- oder Dienstverhältnis die Kindertagespflegeperson ihre Tätigkeit ausübt. Die Aufsichtspflicht besteht auch ohne einen schriftlichen Vertrag, sobald die Betreuung eines minderjährigen Kindes übernommen wird. Eine Übertragung der Aufsichtspflicht kann im Betreuungsvertrag festgehalten werden. Gesetzliche Grundlage ist das Bürgerliche Gesetzbuch, vgl. §§ 823 ff. BGB.

Die Kindertagespflegeperson übernimmt dabei die unmittelbare Aufsichtspflicht darüber, ob ein Ort oder ein Gegenstand, mit dem das Tageskind spielt, sicher und ungefährlich für das Kind ist. Sie muss die Eigenschaften und den Charakter des Kindes abschätzen und dabei dessen Gefahrenbewusstsein oder seine Ängstlichkeit mit einbeziehen (mittelbare Aufsichtspflicht).

Verursacht ein Tageskind einen Schaden, weil die Kindertagespflegeperson ihre Aufsichtspflicht verletzt hat, dann muss diese für den Schaden aufkommen.

 

Abschluss einer Haftpflichtversicherung durch die Kindertagespflegeperson

Eine Kindertagespflegeperson kann sich vor den Folgen einer Aufsichtspflichtverletzung schützen, indem sie eine Haftpflichtversicherung abschließt. Achtung: Eine private Haftpflichtversicherung reicht dazu nicht aus, da sie nicht die berufliche Tätigkeit der Kinderbetreuung umfasst. Eine Ergänzung ist also erforderlich. Es ist ratsam, mehrere Angebote von verschiedenen (Berufs)-Haftpflichtversicherungen einzuholen. Einige Vereine sowie manche Jugendämter bieten eine Sammel-Haftpflichtversicherung an.

Findet die Kindertagespflege nicht im Haushalt der Eltern oder der Kindertagespflegeperson statt, sondern in anderen, kindgerechten Räumen, zum Beispiel in Gewerberäumen, ist außerdem eine Betriebs-Haftpflichtversicherung erforderlich, da die Versicherungen meistens von der Betreuung in einem Haushalt ausgehen.