Formen der Kindertagespflege

Formen der Kindertagespflege

Die Kindertagespflege ist eine gesetzlich anerkannte Betreuungsform im familiennahen Umfeld. Sie ist gleichrangig mit der Betreuung in einer Kindertageseinrichtung. Eltern können zwischen den verschiedenen Betreuungsformen diejenige auswählen, die ihren Bedürfnissen am besten entspricht. Die Kindertagespflege ist in vier Formen möglich - für alle vier Formen ist bei Vorliegen der im Bereich Erlaubnis zur Kindertagespflege genannten Kriterien eine öffentliche Förderung möglich. Sie wird in der Regel als selbstständige Tätigkeit ausgeübt, kann – je nach landesrechtlicher Regelung – aber auch als angestellte Beschäftigung stattfinden.

 

Kindertagespflege im Haushalt der Eltern

Hier werden die Kinder im Haushalt der Eltern (das Gesetz spricht von "Personensorgeberechtigten") betreut. Dabei dürfen auch mehrere Kinder aus diesem Haushalt betreut werden. Eine Erlaubnis für diese Tätigkeit ist nicht erforderlich. Die Kindertagespflegeperson ist von den Eltern weisungsabhängig, daher besteht zumeist ein angestelltes Arbeitsverhältnis. Die Eltern sind die Arbeitgebenden. Die Kindertagespflegeperson, die im Haushalt der Eltern tätig ist, wird umgangssprachlich als "Kinderfrau" oder "Kinderbetreuerin bzw. Kinderbetreuer" bezeichnet.

 

Kindertagespflege im Haushalt der Kindertagespflegeperson

Die meisten Kindertagespflegepersonen betreuen die Kinder in ihrem eigenen Haushalt. Dabei dürfen bis zu fünf Kinder gleichzeitig betreut werden – allerdings kann die Anzahl der zu betreuenden Kinder aufgrund von landesrechtlichen Voraussetzungen oder aufgrund der individuellen Situation eingeschränkt werden. Darüber hinaus kann der Landesgesetzgeber festlegen, dass weniger oder auch mehr als fünf Kinder gleichzeitig betreut werden dürfen und die Kindertagespflege in anderen Räumen stattfinden kann.

Für diese Art der Betreuung ist eine Erlaubnis durch das zuständige Jugendamt erforderlich. Dabei wird die Sachkompetenz und Persönlichkeit der Kindertagespflegeperson überprüft, dafür ist auch ein erweitertes polizeiliches Führungszeugnis erforderlich. Außerdem wird festgestellt, ob der Haushalt der Kindertagespflegeperson für die Betreuung von Kindern geeignet ist.

Hierzu gehören

  • ausreichend Platz für Spielmöglichkeiten,
  • eine anregungsreiche Ausgestaltung,
  • geeignete Spiel- und Beschäftigungsmaterialien,
  • unfallverhütende und gute hygienische Verhältnisse,
  • insbesondere für Kleinkinder eine Schlafgelegenheit,
  • Möglichkeit des Spielens und Erlebens in der Natur, in Wald- oder Parkanlagen.

 

Kindertagespflege in anderen geeigneten Räumen

Die Betreuung kann – außer im Haushalt der Eltern oder im Haushalt der Kindertagespflegeperson – auch in anderen geeigneten Räumen erfolgen. Ob dies möglich ist, regelt das jeweilige Landesrecht. Das Landesrecht regelt auch, unter welchen Voraussetzungen Räume als "geeignet" beurteilt werden können.

 

Die besondere Form der Kindertagespflege - Großtagespflege

In einigen Bundesländern wird mehreren Kindertagespflegepersonen eine Genehmigung zur gemeinschaftlichen Betreuung von mehr als fünf Kindern erteilt. Die Betreuung kann auch in extra angemieteten Räumen stattfinden. In der Regel wird dies als "Großtagespflege" bezeichnet.

Unter Umständen gibt es für die Erlaubnis für eine Großtagespflegestelle besondere Auflagen, beispielsweise bezüglich der baulichen Gegebenheiten oder der Qualifikation der Kindertagespflegeperson. Das örtliche Jugendamt erteilt Auskünfte über die Bedingungen vor Ort.

 

Eine Sicherheits-Checkliste finden Sie hier:

Sicherheits-Checkliste