Finanzierung der Kindertagespflege
Finanzierung der Kindertagespflege
Öffentlich finanzierte Kindertagespflege
Die Kosten eines Betreuungsplatzes in Kindertagespflege werden in der Regel von Land, Kommune und Eltern getragen. Wie hoch sie sind, hängt von verschiedenen Faktoren ab und ist von Land zu Land und von Kommune zu Kommune unterschiedlich. Die Höhe der Kostenbeiträge ist meist vom Einkommen der Eltern abhängig. Bei geringem oder gar keinem Einkommen kann auch das zuständige Jugendamt die Kosten komplett übernehmen. In manchen Kommunen ist die Betreuung generell kostenfrei.
Nach der Vermittlung erhält die Kindertagespflegeperson für ihre Tätigkeit eine sogenannte „laufende Geldleistung“ vom Jugendamt (§23 SGB VIII). Diese setzt sich zusammen aus:
- den Sachkosten für das Kind, zum Beispiel für Verpflegung, Spielzeug, Hygieneartikel und Verbrauchskosten wie Miete, Wasser, Strom, gegebenenfalls Fahrtkosten und vieles mehr.
- einem Anerkennungsbetrag für die Förderungsleistung, die die Kindertagespflegeperson bei der Betreuung des Kindes erbringt.
Darüber hinaus erhält die Kindertagespflegeperson erstattet:
- die Beiträge für eine nachgewiesene, angemessene Unfallversicherung,
- die Hälfte des Beitrags für eine nachgewiesene, angemessene Alterssicherung beziehungsweise für die gesetzliche Rentenversicherung,
- die Hälfte des Beitrags für eine nachgewiesene, angemessene Kranken- und Pflegeversicherung.
Die Höhe der Leistung wird von der öffentlichen Jugendhilfe festgelegt oder durch Landesrecht geregelt. Der Anerkennungsbetrag für die Förderungsleistung der Kindertagespflegeperson ist leistungsgerecht auszugestalten. Dabei sind der zeitliche Umfang der Leistung und die Anzahl sowie der Förderbedarf der betreuten Kinder zu berücksichtigen.
Mit dieser Geldleistung sollen alle Kosten für die Betreuung gedeckt werden. Die Eltern zahlen in diesem Fall gemäß § 90 SGB VIII einen Kostenbeitrag an den Jugendhilfeträger; private Zuzahlungen der Eltern an die Kindertagespflegeperson sind in dieser Systematik nicht vorgesehen.
Privat finanzierte Kindertagespflege
Wenn die Betreuungskosten privat finanziert werden, können die Eltern und die Kindertagespflegeperson die Höhe der Betreuungskosten untereinander vereinbaren. Sie sollten der Leistung entsprechend angemessen sein. Bei Angestelltenverhältnissen gilt auch für die Kindertagespflege das Mindestlohngesetz. Die Vereinbarungen sollten in einem schriftlichen Betreuungsvertrag festgelegt werden. Folgende Punkte sollten in den Vertrag aufgenommen werden:
- Betreuungs-, Erziehungs- und Bildungsziele
- Zeitraum und Ort der Betreuung
- Vergütung
- Art und Weise der Zahlungen
- Krankheit
- Urlaub
- Haftung und Versicherung
- Beendigung des Betreuungsverhältnisses, Kündigungsregelungen
- Schweigepflicht und Datenschutz
- Schriftform
Weitere Informationen
Ein Mustervertrag kann beim Bundesverband für Kindertagespflege bestellt werden.