Der arbeitsrechtliche Status von Kindertagespflegepersonen

Der arbeitsrechtliche Status von Kindertagespflegepersonen

Eine Kindertagespflegeperson kann selbstständig oder angestellt tätig sein.

Bedeutsam für die Abgrenzung ist die Art der Tätigkeit. Dabei ist ausschlaggebend, ob die Kindertagespflegeperson bei der Gestaltung und Durchführung der Kinderbetreuung an Weisungen der Eltern bezüglich Art, Ort und Zeit der Betreuung gebunden ist oder Art und Umfang der Betreuung selbst bestimmen kann. Betreut die Kindertagespflegeperson das Kind in dessen Familie nach Weisungen der Eltern, liegt in der Regel ein Anstellungsverhältnis vor, die Eltern sind die Arbeitgebenden

Die Bezahlung sollte der Leistung entsprechend angemessen sein. Bei Angestelltenverhältnissen gilt auch für die Kindertagespflege das Mindestlohngesetz.

Werden hingegen Kinder verschiedener Eltern im Haushalt der Kindertagespflegeperson oder in anderen kindgerechten Räumen eigenverantwortlich betreut, dann ist die Kindertagespflegeperson selbstständig tätig. Die Einnahmen aus der Tätigkeit der Kindertagespflege sind einkommensteuerpflichtige Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit.

 

Kindertagespflege ist kein Gewerbe

Die Erziehung von Kindern gegen Entgelt stellt laut Gewerbeordnung kein Gewerbe dar (§ 6 GewO). Eine Anmeldung beim Gewerbeamt ist folglich nicht notwendig.