Der Nachfrage von Eltern nachkommen

Der Nachfrage von Eltern nachkommen

 

 

Eltern/Erziehungsberechtigte fragen einen Betreuungsplatz für ihr Kind nach. Im Rahmen der Jugendhilfeplanung werden die Förderungs- und Betreuungsbedarfe der Eltern wahrgenommen und erfasst.

Kindertagespflege soll gemäß § 24 SGB VIII wie folgt "bedarfsgerecht" angeboten werden.

Ein Kind, das das erste Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege zu fördern, wenn

1. diese Leistung für seine Entwicklung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit geboten ist oder

2. die Erziehungsberechtigten

a) einer Erwerbstätigkeit nachgehen, eine Erwerbstätigkeit aufnehmen oder Arbeit suchend sind,

b) sich in einer beruflichen Bildungsmaßnahme, in der Schulausbildung oder Hochschulausbildung befinden oder

c) Leistungen zur Eingliederung in Arbeit im Sinne des SGB II erhalten.

Ein Kind, das das erste Lebensjahr vollendet hat, hat bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege, auch wenn Eltern nicht wie oben beschrieben berufstätig oder in Ausbildung sind. Über das erste Lebensjahr hinaus kann bei besonderem Bedarf oder ergänzend zur Kindertageseinrichtung oder zur Schule Kindertagespflege genutzt werden.

Um Kindertagespflege in Anspruch nehmen zu können, brauchen Eltern einen ausreichenden Planungshorizont und Planungssicherheit sowie Informations- und Beratungsangebote. Elterninformation und Elternberatung sind daher wichtige Elemente des Nachfragesystems.

 

Elterninformation

Um eine zukünftige Betreuung für ihre Kinder verlässlich planen zu können, brauchen Eltern Informationen zu folgenden Fragen:

  • Welche Betreuungsformen stehen vor Ort zur Verfügung und wodurch zeichnen sie sich jeweils aus?
  • Welchen Anspruch haben Erziehungsberechtigte auf welche Kinderbetreuungsleistung?
  • Wie sichern Eltern sich rechtlich ab und welche Eigenbeteiligung an den Kosten kommt auf sie zu?
  • Wer übernimmt die Vertretung bei Urlaub oder Krankheit der Kindertagespflegeperson?
  • Wie wird die pädagogische Qualität gesichert?

 

Elternberatung

Vielen Eltern fehlen Zeit, Erfahrung oder auch das Fachwissen, um eine geeignete Kindertagespflegeperson zu finden. Um ihre Wahl- und Entscheidungsfreiheit zum Wohl des Kindes wahrnehmen zu können (Wunsch- und Wahlrecht § 5 SGB VIII), benötigen sie in der Regel beratende Unterstützung. Eine fachliche, qualifizierte Beratung fördert das Zustandekommen stabiler Betreuungsverhältnisse.

Während der Betreuungszeit kann eine Beratung auch helfen, Konflikte zu lösen und so dem Kind einen Wechsel der Bezugsperson bzw. der Betreuungssituation zu ersparen.

Eltern/Erziehungsberechtigte haben gemäß § 23 Abs. 4 SGB VIII einen Anspruch auf Beratung in Fragen der Kindertagespflege. Dieser Anspruch, der sich an das Jugendamt richtet, besteht auch dann, wenn das Betreuungsverhältnis nicht durch das Jugendamt vermittelt wurde und auf privater Basis finanziert wird.