Sozialversicherungspflicht
Sozialversicherungspflicht
In der Bundesrepublik Deutschland sind die Mehrheit der Bürgerinnen und Bürger gegenüber verschiedenen Risiken durch die Deutsche Sozialversicherung abgesichert. Der Begriff der Sozialversicherung beschreibt ein öffentliches oder halböffentliches System der Pflichtversicherungen. Man spricht daher von gesetzlicher Sozialversicherung. Zu den gesetzlichen Sozialversicherungen zählen Kranken-, Pflege-, Unfall-, Arbeitslosen- und Rentenversicherung.
Kindertagespflegeperson sind in der Regel selbstständig Tätige. Ungeachtet dessen Sie sind unter Umständen verpflichtet, Beiträge in eine gesetzliche Versicherung zu zahlen (zum Beispiel: Unfall- oder Rentenversicherung).
Zusätzlich gibt es die Möglichkeit der privaten Absicherung. Kindertagespflegepersonen sind verpflichtet, sich zu informieren und bei den gesetzlichen Versicherungsträgern zu melden, wenn sie versicherungspflichtig sind.
Bei den Eltern oder einem Anstellungsträger angestellte Kindertagespflegepersonen unterliegen der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht. Arbeitgebende und Arbeitnehmende – also Eltern oder Träger und Kindertagespflegeperson – zahlen in der Regel jeweils die Hälfte des Beitragssatzes. Die Höhe des gesamten Beitragssatzes beträgt derzeit 18,6 Prozent. Informationen zu einer geringfügigen Beschäftigung im Privathaushalt (bis 538,00 Euro monatlich, Stand 2024) sind im Abschnitt Der Arbeitsrechtliche Status von Kindertagespflegepersonen zu finden.
Auch selbständig tätige Kindertagespflegepersonen, die das Entgelt vom öffentlichen Träger der Jugendhilfe (Jugendamt, Kommune) oder direkt von den Eltern auf privater Basis erhalten, sind versicherungspflichtig, wenn ihr Arbeitseinkommen (Gewinn) mehr als 538,00 € im Monat beträgt. Sollten sie eine Person im Rahmen eines versicherungspflichtigen Anstellungsvertrages im Zusammenhang mit der Tätigkeit in der Kindertagespflege beschäftigen, sind sie von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht befreit. Zuständig ist die Deutsche Rentenversicherung.
Kindertagespflegepersonen müssen sich innerhalb einer Frist von 3 Monaten bei der Deutschen Rentenversicherung melden
Der zurzeit geltende Mindestbeitragssatz zur gesetzlichen Alterssicherung beträgt 96,72 € im Monat (01.01.2023).
Wird das Betreuungsentgelt vom öffentlichen Jugendhilfeträger oder Jugendamt gezahlt, wird die Hälfte der Beiträge für die gesetzliche Rentenversicherung steuerfrei erstattet.
Liegt das Einkommen unter 538,00 €, kann auch eine private Alterssicherung abgeschlossen werden. Auch in diesem Fall wird die Hälfte der Beiträge bei öffentlicher Förderung vom Jugendamt oder Jugendhilfeträger erstattet, soweit sie angemessen sind.
Für jede Bürgerin und jeden Bürger in Deutschland besteht die Pflicht, Mitglied einer gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung zu sein.
Familienversicherung
Sowohl abhängig Beschäftigte als auch selbstständig tätige Kindertagespflegepersonen können grundsätzlich bei ihrem gesetzlich versicherten Ehepartner oder der Ehepartnerin beitragsfrei über die Familienversicherung mitversichert werden. Voraussetzung ist, sie sind nicht hauptberuflich selbständig tätig und sie erzielen kein zu versteuerndes Einkommen von mehr als 505,00 € monatlich (Stand: 2024).
Liegt das Gesamteinkommen über den festgelegten Grenzen, muss sich die Kindertagespflegeperson freiwillig gesetzlich oder privat versichern.
Freiwillige gesetzliche Krankenversicherung
Für freiwillig gesetzlich versicherte, selbstständig tätige Kindertagespflegepersonen liegt die Mindestbemessungsgrundlage bei 1.178,33 € im Monat (Stand 2024). Sie können einen ermäßigten Beitragssatz von 14,0 % (Stand Januar 2024) zahlen. Hierin ist kein Krankengeldanspruch enthalten. Hauptberuflich selbstständig tätige Kindertagepflegepersonen können aber – wenn ihre gesetzliche Krankenversicherung auch den Anspruch auf Krankengeld beinhalten soll – gegenüber ihrer Krankenkasse eine Wahlerklärung abgeben. Sie haben dann im Falle von krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit Anspruch auf Krankengeld und bei Einstellung der Tätigkeit während der Mutterschutzfristen Anspruch auf Mutterschaftsgeld. Der Beitragssatz beträgt in diesem Fall 14,6 %. Liegt das monatliche Arbeitseinkommen aus selbstständiger Tätigkeit (Gewinn) unter 1.178,33 €, wird der Mindestbeitrag von 158,43 € (ohne Krankengeld) bzw. 165,22 € (mit Krankengeld) fällig, darin nicht enthalten ist der Zusatzbeitrag der Krankenkasse. Auskünfte hierzu erteilen die Krankenkassen. Wird die Mindestbemessungsgrundlage überschritten, wird zur Festlegung des Versicherungsbeitrages das Arbeitseinkommen (Gewinn) aus der Kindertagespflegetätigkeit und gegebenenfalls noch weitere relevante Einnahmen herangezogen.
Die eigenen Kinder der Kindertagespflegeperson können mit familienversichert sein. Ist der mit dem Kind verwandte Ehepartner oder die Ehepartnerin privat versichert, ist dies jedoch unter Umständen nicht möglich.
Ist der Ehepartner oder die Ehepartnerin in einer privaten Krankenversicherung versichert, wird das Einkommen des Ehepartners/ der Ehepartnerin unter Umständen mit zur Berechnung der Beiträge für die gesetzliche Krankenversicherung der Kindertagespflegeperson herangezogen. Nähere Informationen finden Sie dazu beim GKV-Spitzenverband
Pflegeversicherung
Wer eine eigene Krankenversicherung hat, muss auch Beiträge für die Pflegeversicherung zahlen. Kindertagespflegepersonen, die über ihren Ehepartner oder die Ehepartnerin in der Familienversicherung beitragsfrei mitversichert sind, müssen keine Pflegeversicherungsbeiträge leisten. Der Beitragssatz beträgt 4,0 % (ohne eigene Kinder) bzw. 3,4 % (mit mindestens einem eigenen Kind). Für jedes weitere Kind im Alter von unter 25 Jahren erfolgen Abschläge in Höhe von 0,25 Prozent pro Kind bis zu max. 1 Prozent.. Mehr Informationen finden Sie auf der Internetseite des Bundesgesundheitsministeriums. Die Berechnungsgrundlage ist dieselbe wie für die Krankenversicherung.
Die Hälfte der Beiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung wird vom öffentlichen Träger der Jugendhilfe erstattet (§ 23 Abs. 2 SGB VIII). Diese Erstattung ist steuerfrei (§ 3 Nr. 9 EStG).
Private Krankenversicherung
Kindertagespflegepersonen können auch eine private Krankenversicherung abschließen. Anders als bei der gesetzlichen Krankenkasse ist das Einkommen für die Höhe der Versicherungsprämie nicht ausschlaggebend. Die Höhe der Prämie, die zu zahlen ist, hängt vom abgesicherten Risiko (Basis-, Standard- oder Volltarif), vom Eintrittsalter und vom Gesundheitszustand des oder der Versicherten ab. Ein Wechsel von der privaten in die gesetzliche Krankenversicherung ist nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich.
Auch für private Krankenversicherungen muss der öffentliche Jugendhilfeträger die anteiligen Kosten erstatten. Hierbei ist im Einzelfall die Angemessenheit der Versicherung zu prüfen.
Eine abhängig beschäftigte Kindertagespflegeperson muss Beiträge zur gesetzlichen Arbeitslosenversicherung entrichten. Arbeitgebende und Arbeitnehmende - also auch Eltern als Arbeitgebende und Kindertagespflegeperson - zahlen jeweils die Hälfte des Beitragssatzes. Die Höhe des gesamten Beitragssatzes für das Jahr 2023 beträgt 2,6 Prozent.
Für Beschäftigungsverhältnisse im Rahmen eines Minijobs gelten gesonderte Bedingungen. Nähere Informationen sind bei der Minijob-Zentrale zu finden.
Für Kindertagespflegepersonen gilt wie für alle anderen Arbeitnehmenden das Mindestlohngesetz, auch bei einem Minijob.
Für Kindertagespflegepersonen, die unmittelbar vor der Aufnahme der Kindertagespflegetätigkeit versicherungspflichtig beschäftigt waren oder Arbeitslosengeld bezogen haben, besteht unter Umständen die Möglichkeit einer freiwilligen Weiterversicherung in der Arbeitslosenversicherung. Der Antrag auf freiwillige Weiterversicherung muss innerhalb von drei Monaten nach Aufnahme der Beschäftigung oder Tätigkeit gestellt werden (§28a SGB III).
Nähere Informationen können bei der örtlichen Agentur für Arbeit angefragt oder unter www.arbeitsagentur.de abgerufen werden.
Eine Unfallversicherung schützt eine Kindertagespflegeperson vor den Folgen bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten. Versichert sind als Arbeitsunfall auch die Fahrten im Rahmen der Tätigkeit als Kindertagespflegeperson und die Folgen einer nachweislich bei der Betreuung der Kinder erfolgten Infektion mit SARS-CoV2.
Kindertagespflegepersonen, die in einem angestellten Arbeitsverhältnis arbeiten, müssen durch die Arbeitgebenden, beispielsweise die Eltern oder Betriebe, bei den Landesunfallkassen versichert werden. Die Beiträge für die gesetzliche Unfallversicherung sind allein vom Arbeitgebenden zu tragen.
Selbstständig tätige Kindertagespflegepersonen sind in der gesetzlichen Unfallversicherung pflichtversichert (nach § 2 Abs. 1 Nr. 9 SGB VII). Zuständig ist die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege. Über diese Internetadresse kann man sich online anmelden. Die Beiträge werden rückwirkend für das vergangene Kalenderjahr erhoben und müssen dort jeweils erfragt werden.
Die gesetzliche Versicherung geht einer privaten Versicherung vor.
Bei öffentlich geförderter Kindertagespflege werden die Kosten für die Unfallversicherung durch das zuständige Jugendamt übernommen, wenn die Voraussetzungen nach § 23 SGB VIII erfüllt sind. Die erstatteten Beiträge zählen nicht zu den einkommensteuerpflichtigen Einnahmen. Auskunft erteilt das zuständige Jugendamt vor Ort.
Weitere Informationen
Kindertagespflege - damit es allen gut geht. Ratgeber für Kindertagespflegepersonen
Gegen das Risiko von Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit kann man sich freiwillig versichern. Beim Abschluss einer solchen Versicherung ist darauf zu achten, dass im Schadensfall auch gezahlt wird. Problematisch kann dabei sein, dass die Tätigkeit als Kindertagespflegeperson kein anerkannter Beruf ist. Um dieses Problem zu umgehen, ist es sinnvoll, sich nicht für eine Berufsunfähigkeits-, sondern für eine Erwerbsunfähigkeitsversicherung zu entscheiden.