Kindertagespflege als Angebot vorhalten

Kindertagespflege als Angebot vorhalten

 

 

Um das Angebot der Kindertagespflege ausreichend und in guter Qualität vorzuhalten, sind einige Schritte zu bedenken. Kindertagespflegepersonen sind in der Regel allein tätig. Daher sind eine gute fachliche Begleitung und Beratungsangebote sinnvoll und notwendig.

Die fachliche Begleitung kann durch öffentliche oder freie Träger der Kinder- und Jugendhilfe angeboten werden. Die Gesamtverantwortung trägt in jedem Fall der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe, Ansprechpartner ist das Jugendamt. Bundes- sowie Landesgesetze, kommunale Satzungen, Richtlinien oder Verwaltungsvorschriften stecken den Gestaltungsspielraum für Kommunen ab.

Ansprechende Informationen und vielfältige Öffentlichkeitsarbeit macht Kindertagespflege als Angebot der Jugendhilfe bekannt. Auf diese Weise können neue Kindertagespflegepersonen für diese Tätigkeit interessiert und gewonnen werden. Eltern erfahren, dass sie zwischen Kindertagespflege und Kindertageseinrichtung wählen können und was die Kindertagespflege ausmacht.

Gerne genutzt werden Informationen im Internet über eine Homepage oder über Social-Media-Plattformen. Als gedruckte Informationsmaterialien haben sich Broschüren und Infoblätter bewährt, die an geeigneten Orten ausgelegt werden können (zum Beispiel im Jugendamt, in Kinderarztpraxen, in Familienbildungsstätten), sowie Plakate. Auch die Lokalpresse und Online-Nachrichtenkanäle sind gerne genutzte Informationswege. Informationsveranstaltungen – in Präsenz oder auch online – geben Gelegenheit, Fragen zu stellen und sich beraten zu lassen.

Um neue Kindertagespflegepersonen zu gewinnen, spielen natürlich die Rahmenbedingungen eine große Rolle. Zusätzliche Anreize wie zum Beispiel eine günstige Haftpflichtversicherung, Beihilfen zur Erstausstattung oder Ausleihangebote für Kinderwagen haben sich schon als sinnvoll erwiesen. Nicht zuletzt spielen die Höhe des Anerkennungsbetrages für die Förderungsleistung und der Sachkostenerstattung sowie weitere finanzielle Leistungen eine entscheidende Rolle.

Gemäß § 43 SGB VIII ist für die Betreuung von Kindern außerhalb ihrer Wohnung eine Erlaubnis nötig, wenn nachfolgende Umstände zutreffen. Betreuung

  • während eines Teils des Tages,
  • mehr als 15 Stunden wöchentlich,
  • gegen Entgelt,
  • länger als drei Monate .

Die Erlaubnis befugt zur Betreuung von bis zu fünf fremden Kindern, soweit das Landesrecht diese Anzahl nicht einschränkt. Sie ist auf fünf Jahre befristet.

Für die Erlaubnis ist das Jugendamt zuständig. Es führt dazu eine Eignungsfeststellung durch. Bei der Prüfung der Eignung sind die in § 23 Abs. 3 und § 43 Abs. 2 SGB VIII genannten Kriterien entscheidend. Als Grundvoraussetzungen gelten

  • eine glaubhafte Motivation zur Betreuung, Bildung und Erziehung,
  • Erfahrung und Freude im Umgang mit Kindern,
  • liebevoller Kontakt mit Kindern und Verzicht auf körperliche und seelische Gewaltanwendung,
  • persönliche Merkmale (physische und psychische Belastbarkeit, Zuverlässigkeit, Verantwortungsbewusstsein, Organisationsfähigkeit, Kooperationsfähigkeit und Ausgeglichenheit) sowie
  • fachliche Merkmale (Bereitschaft zur aktiven Auseinandersetzung mit Fachfragen, zur Kooperation mit der Fachberatung, mit anderen Fachprofessionen und anderen Kindertagespflegepersonen sowie die Bereitschaft zur Entwicklung eines professionellen Profils) und
  • kindgerechte Räumlichkeiten (Ausschluss von offensichtlichen räumlichen und sozialen Gefahrenpotenzialen: Sicherheit, Hygiene, ausreichend Platz für Spiel- und Bewegungs-, Ruhe- und Rückzugsmöglichkeiten, angenehme Atmosphäre, entwicklungsförderndes Spielmaterial, evtl. Spielplätze oder Freiflächen in erreichbarer Nähe).

Verfahren und Elemente der Eignungsfeststellung sind unter anderem Einzelgespräche, Hausbesuche und schriftliche Nachweise, zum Beispiel ein erweitertes polizeiliches Führungszeugnis lt. § 72a SGB VIII, ein Nachweis über einen ausreichenden Schutz gegen Masern oder eine Bestätigung, dass aus gesundheitlichen Gründen keine Impfung gegen Masern erfolgen kann. (Weitere Informationen zum Masernschutzgesetz sind unter www.masernschutz.de zu finden).

Der Besuch eines Kurses zur Ersten Hilfe bei Säuglingen und Kleinkindern sowie eine Grundqualifizierung als Kindertagespflegeperson sind ebenfalls erforderlich.

Um eine Erlaubnis zur Betreuung von Kindern zu erhalten, muss eine Kindertagespflegeperson "über vertiefte Kenntnisse hinsichtlich der Anforderungen der Kindertagespflege verfügen, die sie in qualifizierten Lehrgängen erworben oder in anderer Weise nachgewiesen haben" (§ 23, Abs. 3 SGB VIII).

Qualifizierungslehrgänge werden von unterschiedlichen Bildungsträgern angeboten: Von Volkshochschulen, Familienbildungsstätten, Kindertagespflegevereinen oder Verbänden, Jugendämtern und anderen. Bildungsträger, die mit dem Bundesverband für Kindertagespflege kooperieren, können ein Zertifikat vergeben, welches in den meisten Bundesländern als Nachweis anerkannt ist.

Die Qualifizierung wird je nach Region in unterschiedlichen Formaten angeboten:

  • Unter dem Titel „Qualität in der Kindertagespflege – Qualifizierungshandbuch (QHB) für die Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern unter drei“ ist mit dem QHB eine gründliche vorbereitende und tätigkeitsbegleitende Fortbildung vorgesehen, die sich über mehrere Monate erstreckt. Das QHB umfasst 300 Unterrichtseinheiten und ein Praktikum von 40 Stunden in der Kindertagespflege und weiteren 40 Stunden in einer Kindertageseinrichtung. Dieses Modell verbreitet sich in der Bundesrepublik Deutschland zunehmend.
  • Das ältere Curriculum des Deutschen Jugendinstituts (DJI) „Fortbildung von Tagesmüttern“ umfasst nur 160 Unterrichtseinheiten. Es wird noch immer von vielen Bildungsträgern angeboten und gilt zumeist als Mindeststandard zur Erlangung einer Erlaubnis. Auch für die Absolvierung dieser Qualifizierung kann ein Zertifikat des Bundesverbandes für Kindertagespflege erworben werden.
  • In einigen Bundesländern können (sozial-)pädagogische Fachkräfte eine verkürzte Qualifizierung absolvieren. Auch dafür kann ggf. ein Zertifikat des Bundesverbandes für Kindertagespflege erworben werden. 

Die Vermittlung von Kindertagespflegeverhältnissen ist nach §23 SGB VIII Aufgabe des öffentlichen Jugendhilfeträgers. Nach einer fachlichen Beratung sollen Eltern und Kinder die für sie passende Kindertagespflegestelle finden, um ein stabiles und für das Kind förderliches Betreuungsverhältnis zu begründen. Notwendig dafür ist zum Beispiel die Ermittlung des Elternbedarfes, die Vorauswahl geeigneter Personen, die Anbahnung des Kontakts und die Unterstützung der Abstimmung individueller Lösungen zwischen Eltern und Kindertagespflegeperson. Die getroffenen Vereinbarungen werden von Kindertagespflegeperson und Eltern in einem Betreuungsvertrag schriftlich festgehalten.

Daran schließt die Eingewöhnungsphase des Kindes bei der Kindertagespflegeperson an.

Voraussetzung für die Vermittlung ist die Erlaubnis der Kindertagespflegeperson (siehe Erlaubnis).

Bei der Vermittlung sind zu berücksichtigen:

  • die Wünsche der Eltern (Wunsch- und Wahlrecht § 5 SGB VIII)
  • Alter, Entwicklungsstand sowie besondere Bedürfnisse des Kindes
  • Lage der Kindertagespflegestelle
  • Betreuungszeiten
  • Erziehungsvorstellungen
  • Zusammensetzung der Kindergruppe (bezüglich Alter, Geschlecht usw.)

Kindertagespflegepersonen und Eltern haben einen Rechtsanspruch auf Beratung (§ 23, Abs. 4 SGB VIII). Diese sollte in ausreichendem Umfang und zeitnah zur Verfügung stehen.

Beratung kann durch Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter des Jugendamtes selbst oder Beauftragte des Jugendamtes zum Beispiel durch nachgeordnete Stellen wie Erziehungsberatungsstellen oder freie Träger angeboten werden.

Themen, zu denen Kindertagespflegepersonen Beratung anfragen, sind unter anderem:

  • Pädagogisch-psychologische Themen, Organisation des Alltags, Erarbeitung einer Konzeption
  • Administrative Themen, Sozialversicherung, Einkommensteuer,
  • Mediation bei Konflikten mit Eltern oder Kolleginnen/Kollegen innerhalb einer Großtagespflegestelle
  • Selbstreflexion und Supervision

Eltern brauchen Beratung zum Beispiel:

  • Zur Entscheidung, welche Form der Kindertagesbetreuung die richtige für sie und ihr Kind ist
  • Bei der konkreten Auswahl einer Kindertagespflegestelle
  • Bei Konflikten und Unzufriedenheit während der Betreuung
  • Zur Eingewöhnung

Kindertagespflegepersonen betreuen die Kinder in der Regel allein, also ohne ein Team, im Privathaushalt oder in extra angemieteten Räumen. Dies stellt eine strukturelle Schwierigkeit dar. Eine gezielte fachliche und kollegiale Vernetzung der Kindertagespflegepersonen kann dabei hilfreich sein.

Auch Fortbildungen schaffen kollegiale Strukturen. Eine sinnvolle Ergänzung sind regelmäßige praxisbegleitende, moderierte Gesprächsgruppen. Sie dienen der Reflexion und Unterstützung der täglichen Arbeit mit Kindern und Eltern und fördern die persönliche und fachliche Weiterentwicklung der Kindertagespflegepersonen. Spielgruppen und Sportangebote für Kinder, die von verschiedenen Kindertagespflegepersonen regelmäßig besucht werden, fördern die Vernetzung ebenfalls. Eine gute Vernetzung kann auch eine Voraussetzung für die Vertretung in Ausfallzeiten sein.

Viele Kindertagespflegepersonen sind in Kindertagespflegevereinen organisiert. Nach § 23 (4) SGB VIII haben solche Zusammenschlüsse einen Rechtsanspruch auf Beratung und Unterstützung. Fachliche Kooperationen mit Ämtern und anderen relevanten Institutionen vor Ort (zum Beispiel Kindertageseinrichtungen) tragen zur besseren Einbindung der Kindertagespflegepersonen im Sozialraum bei.

Vertretung bei Urlaub, Krankheit oder Notfällen

Für Eltern ist eine Vertretungsregelung in der Kindertagespflege wichtig. Sie muss verlässlich und gut organisiert sein. Laut § 23 SGB VIII haben Eltern einen Anspruch auf Vertretung, welche das Jugendamt zu gewährleisten hat.

Die Person, die die Vertretung übernimmt, sollte den Kindern vertraut sein. Das bedeutet, dass unabhängig vom konkreten Vertretungsfall regelmäßige Treffen mit Tageskindern und der Vertretungsperson stattfinden sollten.

Häufig vertreten sich Kindertagespflegepersonen gegenseitig, was allerdings nur bei geringer Kinderzahl praktikabel ist. Teilweise werden auch Vertretungskräfte eingesetzt, die den Kindern beispielsweise durch wöchentliche Spielgruppentreffen bekannt sind oder die dank innovativer Kooperationsprojekte zwischen Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege kurzfristig aushelfen können. Ein weiteres Modell sind Vertretungsstützpunkte, die von Kindertagespflegepersonen zumeist im Angestelltenverhältnis durch den öffentlichen Jugendhilfeträger oder in freier Trägerschaft betrieben werden.

Für akute Notfälle sollte ein Konzept erstellt und Verfahrensweisen abgesprochen werden, welche für die Eltern bekannt sind.

Die Förderung in Kindertagespflege umfasst gemäß § 23 Abs. 1 SGB VIII die Gewährung einer laufenden Geldleistung. Diese schließt nach § 23 Abs. 2 SGB VIII folgende Kostenfaktoren ein:

  • Sachaufwendungen für das Kind für Verpflegung, Verbrauchskosten (Miete, Wasser, Strom), Spielzeug, ggf. Fahrtkosten usw.,
  • einen leistungsgerechten Betrag zur Anerkennung der Förderungsleistung der Kindertagespflegeperson unter Berücksichtigung des zeitlichen Umfangs der Leistung und der Anzahl sowie dem Förderbedarf der betreuten Kinder,
  • Beiträge für eine nachgewiesene, angemessene Unfallversicherung der Kindertagespflegeperson,
  • die Hälfte des Beitrages für eine angemessene und nachgewiesene Alterssicherung bzw. Rentenversicherung sowie eine angemessene und nachgewiesene Kranken- und Pflegeversicherung der Kindertagespflegeperson.

Die Höhe der Leistung wird vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe festgelegt oder durch Landesrecht geregelt.

Eltern, die nach § 24 SGB VIII leistungsberechtigt sind, werden zu einer Kostenbeteiligung je nach Landesrecht bzw. kommunaler Satzung gemäß § 90 SGB VIII herangezogen.

Die Kindertagespflege wird in der Regel als selbstständige Tätigkeit ausgeführt. Die Kindertagespflegepersonen erhalten ihr Entgelt vom öffentlichen Jugendhilfeträger oder von den Eltern auf privat vereinbarter Basis. Sie müssen selbst für ihre Sozialversicherung sorgen und Einkommensteuer zahlen.

Sofern gemäß der Landesgesetzgebung bzw. der örtlichen Satzung entsprechend möglich, können Kindertagespflegepersonen fest angestellt werden. Dies kann auch durch den öffentlichen Jugendhilfeträger als Anstellungsträger realisiert werden.


Weitere Informationen

„Kindertagespflege als sozialversicherungspflichtiges Angestelltenverhältnis“ (.pdf, 284 KB, nicht barrierefrei)

In den meisten Bundesländern ist es möglich, mehr als fünf Kinder in sogenannten "Großtagespflegestellen" zu betreuen. In der Regel betreuen dann zwei Kindertagespflegepersonen jeweils maximal 5 Kinder. Die Betreuung findet üblicherweise in extra angemieteten Räumen statt. Die Ausgestaltung und Qualitätsstandards dieser Kindertagespflegeverhältnisse können sehr unterschiedlich sein. Diese wurden bzw. werden in den Bundesländern und Kommunen ausgeführt.