Grundlagen für die Tätigkeit einer Kindertagespflegeperson
Grundlagen für die Tätigkeit einer Kindertagespflegeperson
Um als Kindertagespflegeperson tätig zu werden, sind die gesetzlichen Bestimmungen des Achten Buches Sozialgesetzbuch – Kinder- und Jugendhilfe – (SGB VIII - Kinder und Jugendhilfegesetz) sowie die landesrechtlichen Bestimmungen maßgeblich. Für die Praxis in der öffentlichen Verwaltung ist eine Vielzahl von Richtlinien zur Kindertagespflege vorhanden. Auskünfte hierzu gibt es bei den zuständigen Jugendämtern. Auseinander zu halten sind dabei die verschiedenen Rechtsverhältnisse zwischen den Beteiligten in der Kindertagespflege:
Jugendamt - Eltern/Kind
Das Jugendamt vermittelt Kindertagespflegeplätze und sorgt für die Umsetzung des Rechtsanspruchs auf Bildung und Förderung. Außerdem berät das Jugendamt die Eltern, ermittelt die Kosten der Betreuung und den Kostenbeitrag der Eltern.
Jugendamt - Kindertagespflegeperson
Das Jugendamt prüft die Eignung der Kindertagespflegeperson, erteilt eine Pflegeerlaubnis nach § 43 SGB VIII und zahlt – wenn die entsprechenden Voraussetzungen vorliegen – die laufende Geldleistung nach § 23 SGB VIII. Es sorgt für fachliche Beratung und Begleitung sowie Qualifizierung durch Fortbildungskurse.
Kindertagespflegeperson - Eltern/Kind
Im Mittelpunkt stehen hier folgende Fragen: Wie wird das Betreuungsverhältnis ausgestaltet? Welche pädagogischen Ziele werden festgelegt? Welchen Umfang hat die Betreuung, wie hoch sind die Kosten und wer kommt für sie auf?
Jugendamt - Träger der freien Jugendhilfe
Das Jugendamt kann Aufgaben an Träger der freien Jugendhilfe (z.B. Vereine) übertragen. Hier stehen Fragen wie die Qualifizierung durch Fortbildungskurse, Beratung, Vermittlung, oder ggf. Anstellungsverhältnisse für Kindertagespflegepersonen im Vordergrund. Der freie Jugendhilfeträger ist für seinen Bereich dann auch Ansprechpartner für die Eltern bzw. die Kindertagespflegepersonen.