Erlaubnis zur Kindertagespflege

Erlaubnis zur Kindertagespflege

Laut § 43 SGB VIII braucht jede Person, die Kinder

  • außerhalb der Wohnung der Eltern (Erziehungsberechtigten),
  • während eines Teils des Tages,
  • mehr als 15 Stunden wöchentlich,
  • gegen Entgelt,
  • länger als drei Monate betreuen will,

eine Erlaubnis.

Die Erlaubnis befugt zur Betreuung von bis zu fünf gleichzeitig anwesenden, fremden Kindern. Im Einzelfall kann die Erlaubnis auch für weniger Kinder erteilt werden. Im Landesrecht der Bundesländer kann auch die Möglichkeit der Betreuung von mehr als fünf gleichzeitig anwesenden Kindern bestimmt werden, wenn die Kindertagespflegeperson über eine pädagogische Ausbildung verfügt. Dabei darf die Anzahl der Kinder nicht höher sein als in einer vergleichbaren Gruppe einer Kindertageseinrichtung (Kita, Krippe).

Die Erlaubnis wird vom Jugendamt auf Basis einer Eignungsfeststellung erteilt. Bei der Prüfung der Eignung sind die in § 43 Abs. 2 SGB VIII genannten Kriterien entscheidend.

Als Grundvoraussetzungen gelten

  • eine glaubhafte Motivation zur Betreuung, Bildung und Erziehung,
  • Erfahrung und Freude im Umgang mit Kindern,
  • liebevoller Kontakt mit Kindern und Verzicht auf körperliche und seelische Gewaltanwendung
  • persönliche Merkmale (physische und psychische Belastbarkeit, Zuverlässigkeit, Verantwortungsbewusstsein, Organisationsfähigkeit, Kooperationsfähigkeit und Ausgeglichenheit) sowie
  • fachliche Merkmale (Bereitschaft zur aktiven Auseinandersetzung mit Fachfragen, zur Kooperation mit der Fachberatung, mit anderen Fachprofessionen und anderen Kindertagespflegepersonen sowie die Bereitschaft zur Entwicklung eines professionellen Profils) und
  • räumliche Voraussetzungen (Sicherheit, Hygiene, ausreichend Platz für Spiel- und Bewegung, Ruhe- und Rückzugsmöglichkeiten, angenehme Atmosphäre, entwicklungsförderndes Spielmaterial, Spielplätze oder Freiflächen in erreichbarer Nähe).

Verfahren und Elemente der Eignungsfeststellung sind Einzelgespräche, Hausbesuche und das Erbringen weiterer Nachweise, beispielsweise ein erweitertes polizeiliches Führungszeugnis nach § 72a SGB VIII sowie ein Nachweis über einen ausreichenden Schutz gegen Masern oder eine Bestätigung, dass aus gesundheitlichen Gründen keine Impfung gegen Masern erfolgen kann. Weitere Informationen zum Masernschutzgesetz sind unter www.masernschutz.de zu finden.

Die Kindertagespflegeperson hat das Jugendamt über wichtige Ereignisse zu unterrichten, die für die Betreuung des Kindes oder der Kinder bedeutsam sind.

Die Erlaubnis ist auf fünf Jahre befristet.

 

Eine Sicherheits-Checkliste finden Sie hier:

Sicherheits-Checkliste