Initiativen und Reglungen der Bundesländer
Initiativen und Reglungen der Bundesländer
Den Bundesländern kommt - ebenso wie den Gemeinden - im Zusammenhang mit dem qualitativen und quantitativen Ausbau der Kindertagespflege eine Schlüsselrolle zu. Wie sich die Situation in den einzelnen Ländern darstellt und was sie konkret unternehmen, erfahren Sie im Folgenden.
Bundesländer
Die Kindertagespflege hat in Baden-Württemberg seit vielen Jahren einen großen Stellenwert, insbesondere bei der Betreuung von Kindern unter drei Jahren. Zum Stichtag 01.03.2025 wurden insgesamt 21.162 Kinder (von insgesamt in der Kindertagesbetreuung betreuten 489.161 Kinder) in der Kindertagespflege betreut.
Unterstützung der Kindertagespflege im Land
Für die Betriebskostenförderung der Kindertagespflege für die Betreuung von Kindern unter drei Jahren leitet Baden-Württemberg seit dem Jahr 2009 Landes- und Bundesmittel über den kommunalen Finanzausgleich zweckgebunden an die Stadt- und Landkreise weiter. Von den Zuweisungen für die Kindertagespflege ist ein Anteil von mindestens 15 % für die Förderung der fachlichen Begleitung der Kindertagespflegepersonen bestimmt (§ 29c Abs. 3 FAG).
Das Land stellt darüber hinaus für die Vorbereitung, Qualifizierung und Fortbildung von Kindertagespflegepersonen den Stadt- und Landkreisen sowie den kreisangehörigen Städten mit eigenem Jugendamt zusätzliche Landesmittel zur Verfügung (Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport zur Kindertagespflege vom 06.04.2021, VwV Kindertagespflege).
Der Landesverband Kindertagespflege Baden-Württemberg e. V. hat mit finanzieller Unterstützung des Landes ein nahezu flächendeckendes Netz von örtlichen oder auf Kreisebene tätigen Tageselternvereinen aufgebaut und berät und unterstützt neben den örtlichen Jugendämtern als Dach- und Fachverband die Träger der Kindertagespflege.
Landesrechtliche Rahmenbedingungen
Die §§ 8b und 8c des Kindertagesbetreuungsgesetzes (KiTaG) konkretisieren die bundesgesetzlichen Regelungen der §§ 23 f. SGB VIII. Seit 23.11.2024 wird die Kindertagespflege zusätzlich in § 1b KiTaG aufgeführt. Darin wird festgelegt, an welchen Orten Kindertagespflege geleistet werden kann. In diesem Zusammenhang wurde der Begriff der Großtagespflege in Bezug auf den Zusammenschluss von Kindertagespflegepersonen eingeführt und Rahmenbedingungen definiert (u. a. Anzahl der Kinder und Betreuungsverhältnisse). Die in § 22 Abs. 1 S. 3 SGB VIII benannte „vertragliche und pädagogische Zuordnung jedes einzelnen Kindes zu einer bestimmten Kindertagespflegeperson“ wurde ebenfalls ins Landesrecht aufgenommen. Liegt diese nicht vor oder werden in der Großtagespflege elf oder mehr Kinder gleichzeitig betreut, handelt es sich nach § 1b Abs. 5 KiTaG um eine betriebserlaubnispflichtige Einrichtung und § 45 SGB VIII findet Anwendung. Mit der Gesetzesänderung wurde auch der Kinderschutz in der Kindertagespflege gestärkt. Den Beschäftigten und Beauftragten des Jugendamtes ist zum Schutz der betreuten Kinder der Zutritt zu den Räumen, die zu ihrem Aufenthalt dienen, zu gestatten. Zusätzlich werden Bedingungen benannt, die das Jugendamt berechtigen, die weitere Betreuung der Kinder zu untersagen.
Die Qualifizierung der Kindertagespflegepersonen ist im „Qualifizierungskonzept für Kindertagespflegepersonen in Baden-Württemberg“ mit 300 Unterrichtseinheiten, basierend auf dem QHB des DJI für Kindertagespflegepersonen weiter konkretisiert.
Informationen zur Kindertagespflege
Informationsangebot zur Kindertagespflege im Internet:
- https://km.baden-wuerttemberg.de/de/fruehe-bildung/kindertagespflege
- www.kindertagespflege-bw.de
- https://www.kvjs.de/jugend/fachthemen/kindertageseinrichtungen/kindertagespflege
Service
- das zuständige Jugendamt
- der Kommunalverband für Jugend und Soziales, Landesjugendamt
- der Landesverband Kindertagespflege Baden-Württemberg e. V.
- die örtlichen Tageselternvereine
- die mit der Kindertagespflege befassten anderen örtlichen freien Träger
Die Stellung der Kindertagespflege im Land
Der Freistaat Bayern setzt auf einen flächendeckenden Ausbau der Tagespflege in Ergänzung des institutionellen Angebots und als Alternative insbesondere für die Altersgruppe der Kinder unter drei Jahren. Am 1. August 2005 ist das Bayerische Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz (BayKiBiG) in Kraft getreten. Seither fördert der Freistaat Bayern die Tagespflege von Kindern auf gesetzlicher Grundlage unter folgenden Bedingungen:
- Es erfolgt eine kommunale Förderung in mindestens gleicher Höhe wie die staatliche Förderung.
- Die Kindertagespflegepersonen weisen die Teilnahme an einem Qualifizierungsprogramm von mindestens 160 Unterrichtsstunden nach.
- Bereitschaft seitens der Kindertagespflegepersonen zur jährlichen Weiterbildung im Umfang von mindestens 15 Stunden.
- Die Kindertagespflegeperson ist mit dem Kind jeweils bis zum dritten Grad nicht verwandt und verschwägert.
- Die Ersatzbetreuung bei Ausfall der Kindertagespflegeperson ist sichergestellt.
- Die Bereitschaft der Kindertagespflegepersonen zu unangemeldeten Kontrollen liegt vor.
- Die Elternbeteiligung ist auf maximal die 1,5-fache Höhe des staatlichen Anteils der kindbezogenen Förderung nach Art. 21 BayKiBiG begrenzt.
- Die Kindertagespflegepersonen erhalten vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe zusätzliche Leistungen in Form eines differenzierten Qualifizierungszuschlags.
- Darüber hinaus müssen die Voraussetzungen der §§ 23 und 43 SGB VIII vorliegen.
- Tagespflegepersonen benötigen eine Pflegeerlaubnis (§ 43 SGB VIII), die auf die persönliche Geeignetheit der Kindertagespflegeperson und die Geeignetheit der Räumlichkeiten abstellt. Die Pflegeerlaubnis ist beim zuständigen Jugendamt zu beantragen. Sie befugt zur Betreuung von maximal fünf gleichzeitig anwesenden Kinder. In Bayern können Kindertagespflegepersonen insgesamt maximal acht Betreuungsverhältnisse eingehen.
Großtagespflege in Bayern
Die Großtagespflege ist eine Form der Kindertagespflege, bei der sich mehrere (max. drei) Kindertagespflegepersonen zur Betreuung von maximal bis zu zehn gleichzeitig anwesenden Kindern in Kindertagespflege zusammenschließen. Im Unterschied zur Betreuung in der Kindertageseinrichtung erfolgt hier eine klare Zuordnung von Tagespflegekind und Kindertagespflegeperson.
Zu beachtende Formalien / Genehmigungen:
- Die wesentlichen Rechtsgrundlagen für die Großtagespflege finden sich in: Art. 9, 18, 20 und 20a BayKiBiG sowie § 23 und 43 SGB VIII.
- Jede Kindertagespflegeperson bedarf einer Pflegeerlaubnis nach § 43 Abs. 1 SGB VIII.
- Betreuung von bis zu zehn Kindern gleichzeitig: Die Kindertagespflegepersonen dürfen in der Großtagespflege max. bis zu zehn gleichzeitig anwesende Kinder (0-14 Jahre) betreuen. Insgesamt dürfen max. 16 Betreuungsverhältnisse bestehen.
- Ab dem neunten Kind: Werden mehr als acht Kinder in der Großtagespflege betreut, muss gem. Art. 9 Abs. 2 BayKiBiG eine der Kindertagespflegepersonen eine pädagogische Fachkraft i.S.d. § 16 Abs. 2 AVBayKiBiG sein.
- Ab dem elften Kind: Wird die max. mögliche Kinderzahl (zehn gleichzeitig anwesende) überschritten, ist eine Betriebserlaubnis nach § 45 SGB VIII erforderlich. Gleiches gilt, wenn sich mehr als drei Kindertagespflegepersonen zusammenschließen oder insgesamt mehr als 16 Betreuungsverhältnisse bestehen.
- Arbeitsverhältnis/ Tagespflegeentgelt:
- Die Kindertagespflegepersonen in der Großtagespflege können sowohl selbständig als auch angestellt tätig sein.
- Sind die Kindertagespflegepersonen selbstständig, erhalten sie in der Regel wie bei der „normalen Tagespflege ein Tagespflegeentgelt nach § 23 SGB VIII vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe (Landkreis oder kreisfreie Stadt), ggfs. zuzüglich eines Qualifizierungszuschlags.
- Ob Mietkosten übernommen werden, Räume evtl. kostenfrei zur Verfügung gestellt, zusätzliche Leistungen oder ein erhöhtes Tagespflegeentgelt gezahlt werden, entscheiden die TröffJH und die Gemeinde in eigener Zuständigkeit.
- Sind die Kindertagespflegepersonen angestellt, bekommen sie ein individuell vereinbartes Arbeitsentgelt vom Arbeitgeber. Das ihnen nach § 23 SGB VIII zustehende Tagespflegeentgelt wird i.d.R. an den Arbeitgeber abgetreten.
Landesförderung der Großtagespflegestellen nach dem BayKiBiG:
Seit Inkrafttreten der BayKiBiG-Novelle zum 1. Januar 2013 sind grundsätzlich zwei Möglichkeiten der Förderung von Großtagespflege in Bayern möglich:
- Wie bisher: Der TröffJH erhält seitens des Freistaates einen kindbezogenen Zuschuss zu den Kosten der Tagespflege, sofern die Voraussetzungen des Art. 9 und Art. 20 BayKiBiG vorliegen und insbesondere die kommunale Seite die Tagespflege in mindestens gleicher Höhe fördert. Die Kindertagespflegepersonen erhalten vom TröffJH nach § 23 SGB VIII ein Tagespflegeentgelt, ggf. zuzüglich Qualifizierungszuschlag.
- Neu ab 1. Januar 2013: Die Gemeinde kann alternativ beim Freistaat beantragen, dass die Großtagespflege wie eine Kindertageseinrichtung gefördert wird. D.h. die Gemeinde bezuschusst die Großtagespflege und refinanziert sich beim Freistaat unter folgenden Voraussetzungen des Art. 20a BayKiBiG:
Wie bei jeder staatlich geförderten Tagespflege auch:
- Vorliegen der Voraussetzungen der §§ 23, 43 SGB VIII (u.a. Pflegeerlaubnis)
- Kein Verwandtschaftsverhältnis bis zum dritten Grad der Kindertagespflegeperson zu Kindern
- Begrenzung der Elternbeteiligung durch den Träger der öffentlichen Jugendhilfe (Landkreis, kreisfreie Stadt) auf maximal die 1,5-fache Höhe des staatlichen Anteils der kindbezogenen Förderung nach Art. 21 BayKiBiG.
Zusätzlich für die einrichtungsähnliche Förderung der Großtagespflege:
- Gemeinde leistet einen Förderbetrag in Höhe der staatlichen Förderung erhöht um einen gleich hohen Eigenanteil an den Träger der Großtagespflege.
- Unter den Kindertagespflegepersonen ist mindestens eine päd. Fachkraft, die regelmäßig an mindestens vier Tagen und mindestens 20 Stunden die Woche tätig ist. Sofern mehr als acht Kinder gleichzeitig betreut werden, muss immer eine Fachkraft anwesend sein.
- Erfolgreiche Teilnahme der weiteren in der Großtagespflege tätigen Kindertagespflegepersonen an einer Qualifizierungsmaßnahme im Umfang von mindestens 160 Stunden.
- Keine Erhebung von Elternbeiträgen durch die Kindertagespflegepersonen selbst (Elternbeiträge erhebt ausschließlich der TröffJH).
Neben der einrichtungsähnlichen Förderung erhalten die Kindertagespflegepersonen vom TröffJH ein Tagespflegeentgelt nach § 23 SGB VIII.
Unterstützung der Kindertagespflege im Land
Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe (Jugendämter) erhalten unter diesen Voraussetzungen eine staatliche kindbezogene Förderung (Art. 20 BayKiBiG). Die Förderung errechnet sich aus dem sogenannten Basiswert, einem einheitlichen Gewichtungsfaktor für die Kindertagespflege von 1,3 und einem Faktor, welcher sich aus der täglichen Buchungszeit des Kindes herleitet.
Seit Juli 2014 fördert der Freistaat Bayern Kinder mit (drohender) Behinderung in der Kindertagespflege mit dem Gewichtungsfaktor 4,5. Die Förderung soll zur besseren Refinanzierung der Ausgaben der TröffJH und zur Umsetzung der Inklusion im Bereich der Kindertagespflege beitragen.
Gefördert wird nach den Zuwendungsvoraussetzungen der Richtlinie zur Förderung der Inklusion in der Kindertagespflege und zur Deckung von Finanzierungslücken bei den Betriebskosten integrativer Kindertageseinrichtungen vom 14. März 2018.
Eine direkte Förderung der Kindertagespflegepersonen über den Freistaat findet nicht statt. Die Teilnahme an dem nach dem BayKiBiG geforderten Qualifizierungs- und Fortbildungsangebot wird den Kindertagespflegepersonen jedoch mit einem sogenannten "Qualifizierungszuschlag" honoriert.
Werden in der Tagespflege Kinder unter drei Jahren betreut, so erhält der Träger der öffentlichen Jugendhilfe zusätzlich Bundesmittel zur Betriebskostenförderung U 3.
Landesrechtliche Rahmenbedingungen
Die rechtlichen Rahmenbedingungen ergeben sich aus dem SGB VIII in Verbindung mit dem BayKiBiG und der Ausführungsverordnung zum BayKiBiG (AVBayKiBiG). Das Jugendamt ist der Dreh- und Angelpunkt in der Kindertagespflege. Das Jugendamt
- erteilt die Pflegeerlaubnis, (Konkretisierung in Art. 9 BayKiBiG)
- zahlt das Tagespflegeentgelt an die Tagesmütter und -väter und
- refinanziert sich aus Elternbeiträgen und staatlichen und kommunalen Förderungen.
Darüber hinaus ist es Aufgabe des Jugendamtes, eine so genannte "Tagespflegestruktur" zu gewährleisten. Hierunter versteht man
- die Unterstützung der Eltern bei der Auswahl und Vermittlung der Kindertagespflegeperson,
- die Sicherstellung einer Ersatzbetreuung für den Fall, dass die Kindertagespflegeperson ausfällt,
- die Gewährleistung von Beratung, Qualifizierungs- und Fortbildungsprogrammen für Kindertagespflegepersonen.
Die Stellung der Kindertagespflege im Land
Die Kindertagespflege ist im Land Berlin durch das Kindertagesförderungsgesetz vom 23. Juni 2005, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11.12.2025, als gleichrangiges Angebot in der Kindertagesbetreuung verankert.
Die Rahmenbedingungen zielen auf den Ausbau der Kindertagespflege ab. Die Zahl der in Kindertagespflege betreuten Kinder wird sich in Zukunft erhöhen, je mehr Eltern diese Förderungsform auswählen und ihren Betreuungsgutschein, der seit dem 1. Januar 2006 ausgestellt wird, dafür einlösen.
Unterstützung der Kindertagespflege im Land
Seit dem 01.08.2018 zahlen Eltern von Kindern bis zum Schuleintritt keinen Kostenbeitrag für die Betreuung ihres Kindes. Dies gilt sowohl für Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege als auch für die ergänzende Kindertagespflege bis zur vierten Jahrgangsstufe. Eltern bezahlen dann nur noch einen Anteil zur Verpflegung.
Die Kindertagespflegepersonen erhalten eine landesweit einheitliche Geldleistung, die sich aus einer Sachkostenpauschale, dem Entgelt zur Vergütung der Förderleistung, der Erstattung der hälftigen geleisteten Sozialversicherungsbeiträge und bedarfsabhängigen Zuschlägen zusammensetzt. Sie ist außerdem abhängig von der Betreuungsdauer und der Zahl der betreuten Kinder sowie von der Qualifikation der Kindertagespflegeperson.
Landesrechtliche Rahmenbedingungen
Grundlage ist das Kindertagesförderungsgesetz (KitaFöG) vom 23. Juni 2005, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11.12.2025 und die Ausführungsvorschrift zur Kindertagespflege vom 01.01.2023.
Informationen zur Kindertagespflege
Informationsangebot zur Kindertagespflege im Internet:
www.berlin.de/sen/jugend/familie-und-kinder/kindertagesbetreuung/kindertagespflege/
Auf der Internetseite der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie befinden sich auch die gesetzlichen Grundlagen (Kindertagesförderungsgesetz - KitaFöG, Tagesbetreuungskostenbeteiligungsgesetz – TKBG, Ausführungsvorschrift zur Kindertagespflege AV-KTPF), Anmeldeformulare zur Kindertagesbetreuung und Adressen der zuständigen Fachdienste für Kindertagespflege in den Jugendämtern.
Service
Die Bürgerinnen und Bürger können sich an jedes Bezirksamt in Berlin und auch an die Bürgerberatungsstellen wenden. Dort erfahren sie die Telefonnummern, Adressen und Sprechzeiten der Fachberatungsstellen. Die Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie unterstützt Ratsuchende und vermittelt sie an die zuständigen Stellen in den bezirklichen Jugendämtern weiter.
Weitere Informationen erhalten Sie über die Landesberatungsstelle für Kindertagespflege unter:
Die Stellung der Kindertagespflege im Land
Kindertagespflege ist in Brandenburg eine familienunterstützende und -nahe Form der Kindertagesbetreuung durch Kindertagespflegepersonen, insbesondere für Kinder unter drei Jahren oder im Rahmen eines besonderen oder ergänzenden Betreuungsbedarfs. Sie zeichnet sich durch eine kleine Gruppengröße aus. Kinder insbesondere in den dünn besiedelten ländlichen Räumen kann Kindertagespflege von Bedeutung sein, um eine wohnortnahe und zeitlich flexible Kinderbetreuung zu ermöglichen. In Teilen Brandenburgs wird die Kindertagespflege auch ergänzend zum Kita-Angebot vermittelt, wenn die Öffnungszeiten der Einrichtungen den besonderen zeitlichen Erfordernissen von Kindern oder Eltern / Personensorgeberechtigten nicht entsprechen. Kindertagespflege ist in Brandenburg nicht nur im eigenen Haushalt oder dem Haushalt der Eltern / Personensorgeberechtigten möglich, sondern auch in anderen geeigneten Räumen.
Unterstützung der Kindertagespflege im Land
Das Ministerium für Bildung, Jugend und Sport (MBJS) des Landes fördert den Landesverband für Kindertagespflege Brandenburg (LVKTB) e.V. als landesweit anerkannten berufsständischen Verband für Kindertagespflege nach § 45 des zweites Gesetz zur Ausführung des Achten Buches des Sozialgesetzbuches - Kinder- und Jugendhilfe - (Kindertagesstättengesetz - KitaG). Die Mitgliedschaft gemäß § 45 Abs. 1 des KitaG ist für die Kindertagespflegepersonen des Landes Brandenburg kostenfrei. Der LVKTB hat infolge des § 45 Abs. 2 KitaG folgende Aufgaben:
- Beratung der Kindertagespflegepersonen in allen Angelegenheiten der Kindertagespflege,
- Gewährleistung eines regelmäßigen Erfahrungsaustauschs zwischen den Kindertagespflegepersonen,
- Mitwirkung an der Durchführung von Eignungsprüfungen im Auftrag des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe nach § 28 Abs. 1 Satz 2 KitaG als fachkundige Stelle.
Zusätzlich zur Ausübung des gesetzlichen Auftrages nach § 45 KitaG in Verbindung mit dem § 19 Kindertagespflegeverordnung (KTPV) fördert das Land den LVKTB bei der Organisation und Durchführung von vier Fachtagen (2 Online und 2 Präsenz) zu unterschiedlichen fachlichen Themen.
Des Weiteren bietet das Sozialpädagogische Fortbildungsinstitut Berlin-Brandenburg (SFBB) ein umfangreiches Angebot an Fortbildungen (sowohl in Präsenz als auch Online) für die Kindertagespflege im Land Brandenburg an.
Landesrechtliche Rahmenbedingungen
Die Förderung von Kindern in Kindertagespflege ist in § 23 Achtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII) geregelt. Dort hat der Bundesgesetzgeber u. a. die Sozialleistung Kindertagespflege beschrieben und die laufende Geldleistung an die Kindertagespflegeperson vorgegeben. Die Leistungserbringung steht ab einem gewissen Leistungsumfang unter dem Vorbehalt der Erlaubnis nach § 43 SGB VIII. Das Landesrecht darf gemäß § 26 und § 43 Abs. 5 SGB VIII nur das Nähere regeln.
Im Land Brandenburg ist das Nähere im Kindertagesstättengesetz des Landes Brandenburg (KitaG) geregelt, vgl. insbesondere §§ 1 (Rechtsanspruch), 2 (Begriffsbestimmung), §§ 24 bis 49 KitaG. Die übrigen Vorschriften des KitaG gelten für Kindertagespflege entsprechend, vgl. § 2 Abs. 5 KitaG. Weitere Regelungen zur Kindertagespflege finden sich in der Kindertagespflegeverordnung (KTPV).
Anforderungen an die Kindertagespflegeperson
Neben der persönlichen Eignung müssen Kindertagespflegepersonen auch fachlich geeignet sein und über kindgerechte Räumlichkeiten verfügen. Das KitaG bestimmt hinsichtlich der fachlichen Eignung, dass Kindertagespflegepersonen eine Grundqualifizierung im Umfang von insgesamt 300 Unterrichtseinheiten absolvieren müssen. Die Grundqualifizierung kann zum Teil tätigkeitsbegleitend abgeschlossen werden. Die tätigkeitsvorbereitende Grundqualifizierung im Umfang von 160 Unterrichtseinheiten ist in der Grundqualifizierung enthalten. Bei einer vollständig abgeschlossenen Grundqualifizierung im Umfang von 300 Unterrichtseinheiten muss somit kein Nachweis über eine gesonderte tätigkeitsvorbereitende Grundqualifizierung erbracht werden, vgl. § 27 Abs. 4 und 5 KitaG.
Zuständigkeiten
Kindertagesbetreuung, zu der auch die Kindertagespflege gehört, ist eine kommunale Selbstverwaltungsaufgabe. Zuständig für die Leistungsgewährleistung sind grundsätzlich die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe (Landkreise und kreisfreien Städte), welche ggfs. auch Gemeinden durch öffentlich-rechtlichen Vertrag mit der Wahrnehmung einzelner Aufgaben in dem Bereich betrauen dürfen.
Die Landkreise und kreisfreien Städte beraten die Erziehungsberechtigten und Kindertagespflegepersonen in allen Fragen der Kindertagespflege, insbesondere zu persönlicher, fachlicher und räumlicher Eignung, Kindertagespflegeerlaubnis, laufende Geldleistung an die Kindertagespflegeperson und Beitragsfragen.
Informationen zur Kindertagespflege
Allgemeine Information des Landes zur Kindertagespflege im Internet:
Hier finden sich rechtliche, strukturelle und fachliche Informationen zur Kindertagesbetreuung / Kindertagespflege.
Interessant für die Kindertagespflege sind
- das Fachportal des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport (MBJS) des Landes Brandenburg.
- das Fortbildungsverzeichnis des Sozialpädagogischen Fortbildungsinstituts Berlin-Brandenburg (SFBB).
- die Webseite des vom Land geförderten Landesverband für Kindertagespflege Brandenburg e.V. (LVKTB).
Die Stellung der Kindertagespflege im Land
Kindertagespflege gilt in Bremen als gleichwertiges Angebot in der Kindertagesbetreuung für Kinder unter drei Jahren und als zeitlich ergänzendes Angebot zur Tagesbetreuung in Einrichtungen.
Kindertagespflege kann nach der Neufassung des §15 BremKTG 2025 im Haushalt der Kindertagespflegeperson, dem Haushalt der Personensorgeberechtigten oder in anderen kindgerechten Räumen stattfinden. In der Kindertagespflege können pro Kindertagespflegeperson bis zu fünf gleichzeitig anwesende, fremde Kinder betreut werden. Bei der Kindertagespflege in anderen kindgerechten Räumen dürfen bis zu zwei Kindertagespflegepersonen gleichzeitig tätig sein. Jede dieser Kindertagespflegepersonen bedarf einer gesonderten Erlaubnis zur Kindertagespflege. Das Nähere ist in den Richtlinien zur Förderung und Betreuung von Kindern durch Kindertagespflegepersonen im Land Bremen von 2008 geregelt.
Unterstützung der Kindertagespflege im Land
Die beiden Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven erhalten keine finanzielle Unterstützung aus Landesmitteln.
Landesrechtliche Rahmenbedingungen
Die rechtlichen Rahmenbedingungen ergeben sich aus dem SGB VIII in Verbindung mit dem Bremischen Gesetz zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege (BremKTG) und den Richtlinien zur Förderung und Betreuung von Kindern durch Kindertagespflegepersonen im Land Bremen.
Informationen zur Kindertagespflege
Informationsangebot zur Kindertagespflege im Internet:
Dort werden Hinweise und Informationen zu unterschiedlichen Themen gegeben, u. a. zu "PiB - Pflegekinder in Bremen".
Service
Ansprechpartner:
Stadtgemeinde Bremen:
"PiB - Pflegekinder in Bremen GmbH" – Abteilung Kindertagespflege
Tel.: 0421-95 88 200
E-Mail: infoprotect me ?!pib-bremenprotect me ?!.de
Stadtgemeinde Bremerhaven:
Fachdienst Kindertagespflege
Julia Grauberger
Tel.: 0471 590 36 03
E-Mail: Julia.Graubergerprotect me ?!magistrat.bremerhavenprotect me ?!.de
Internetauftritt: https://www.bremerhaven.de/de/leben-arbeiten/familien-kinder/kinder/kindertagespflege-vermittlung.29611.html
Die Stellung der Kindertagespflege im Land
Die Kindertagespflege ist in der Freien und Hansestadt Hamburg als gleichrangiges Angebot neben der Betreuung in Kindertageseinrichtungen angelegt. Eltern können sich für Kinder ab Geburt bis zum 14. Geburtstag zwischen beiden Angebotsformen entscheiden. Hauptzielgruppe für die Kindertagespflege sind die Kinder unter drei Jahren. Am 1. März 2015 wurden in Hamburg 3.762 Kinder in öffentlich geförderter Kindertagespflege betreut, davon 2.168 Kinder unter drei Jahren. Zum selben Stichtag waren 1.051 Tagespflegepersonen in öffentlich geförderter Kindertagespflege aktiv.1
Die Kindertagespflege findet in unterschiedlichen Settings statt. Es gibt einzeln tätige Tagesmütter und Tagesväter, die im eigenen Haushalt, im Haushalt der Eltern des Tageskindes oder auch in externen Räumen, tätig sind. Viele Tagespflegepersonen schließen sich in Hamburg zur gemeinsamen Betreuung in Großtagespflegestellen, häufig in externen Räumen, zusammen. Zum Stichtag 1. März 2015 waren dies 376 Tagespflegepersonen in 149 Großtagespflegestellen. Die meisten Hamburger Tagesmütter und Tagesväter sind selbständig tätig, doch gibt es auch Modelle, bei denen sie festangestellt sind. Darüber hinaus gibt es Kooperationsmodelle von Tagespflegepersonen mit Unternehmen oder Kindertageseinrichtungen.
Unterstützung der Kindertagespflege im Land
Die Kosten der öffentlich geförderten Kindertagespflege werden von der Freien und Hansestadt Hamburg getragen. Hierfür stehen im Jahr 2016 15,9 Millionen Euro zur Verfügung. Die Eltern der betreuten Kinder werden zum Teil mit einkommensabhängigen Teilnahmebeiträgen an den Kosten beteiligt.
Die Freie und Hansestadt Hamburg fördert die Kindertagespflege durch ein umfangreiches und breit gefächertes Qualifizierungsangebot, welches für die Tagespflegepersonen kostenfrei ist. Dabei handelt es sich zum einen um die 180 Unterrichtsstunden umfassende Grundqualifizierung für Tagesmütter und Tagesväter, zum anderen um Fortbildungsangebote, die tätigkeitsbegleitend absolviert werden. Darüber hinaus haben Hamburger Tagespflegepersonen die Möglichkeit, sich tätigkeitsbegleitend zur Sozialpädagogischen Assistentin bzw. zum Sozialpädagogischen Assistenten oder zur Erzieherin bzw. zum Erzieher auszubilden. Im Rahmen einer kompetenzorientierten Aufstiegsfortbildung können Tagespflegepersonen ohne pädagogische Berufsausbildung alternativ in Form von Fortbildungsmodulen das fachliche Niveau der Sozialpädagogischen Assistenz erreichen und im Ergebnis auch ein deutlich erhöhtes Tagespflegegeld erhalten, wie es für pädagogisch Berufsqualifizierte in Hamburg vorgesehen ist.
Beratung, Vermittlung und fachliche Begleitung erfolgen ebenso wie die Eignungsprüfung und Erlaubniserteilung durch die Tagespflegebörsen der Jugendämter in den sieben Hamburger Bezirken. Darüber hinaus werden Interessenvertretungen sowie Zusammenschlüsse von Tagespflegepersonen z.B. in Stadtteilgruppen finanziell gefördert. Bei der Umsetzung des vom Bund geförderten Krippenausbauprogramms wurde in Hamburg neben Kitas auch die Kindertagespflege berücksichtigt.
Landesrechtliche Rahmenbedingungen
Die Voraussetzungen für die Förderung von Kindern in Kindertagespflege werden im Hamburger Kinderbetreuungsgesetz (KibeG) geregelt. Der allgemeine Rechtsanspruch gilt ab dem ersten Geburtstag bis zur Einschulung und umfasst fünf Stunden täglich, die in der Kindertagespflege in Form von 25 Wochenstunden bewilligt werden. Jedes Kind hat von Geburt bis zum vollendeten 14. Lebensjahr Anspruch auf Tagesbetreuung in dem zeitlichen Umfang, in dem seine Sorgeberechtigten wegen Berufstätigkeit, Ausbildung, der Teilnahme an einer Maßnahme der beruflichen Weiterbildung im Sinne des Dritten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB III) oder der Teilnahme an Deutsch-Sprachkursen für Migrantinnen und Migranten die Betreuung nicht selbst übernehmen können. Wegezeiten werden berücksichtigt. Kinder mit dringendem sozial bedingtem oder pädagogischem Bedarf haben Anspruch auf Tagesbetreuung in dem zeitlichen Umfang, der es erlaubt, sie bedarfsgerecht zu betreuen. Die Eltern können sich bei der Inanspruchnahme dieser Rechtsansprüche für die Kindertagespflege entscheiden.
Kindertagespflege wird in Hamburg als Sachleistung angeboten. Das bedeutet: Den Kindern wird die benötigte Betreuung bewilligt, ihre Familien beteiligen sich über einen Teilnahmebeitrag an den Kosten. Dabei ist die Betreuung in Kindertagespflege ab Geburt bis zur Einschulung im Umfang von bis zu 30 Wochenstunden immer beitragsfrei. Bei darüber hinaus gehenden Betreuungsbedarfen sowie für Schulkinder werden Teilnahmebeiträge erhoben, die in ihrer Höhe vom Einkommen der Familie, deren Größe sowie dem zeitlichen Betreuungsumfang abhängig sind. Grundlage hierfür ist neben dem KibeG die Teilnahmebeitragsverordnung in der aktuellen Fassung.
Die Höhe der an die Tagespflegepersonen gezahlten laufenden Geldleistung bemisst sich nach dem bewilligten Umfang der Betreuungszeit, dem Alter des Kindes und dem Qualifikationsniveau der Tagespflegeperson. Die Einzelheiten werden in der Kindertagespflegeverordnung (KTagPflVO) vom 18. März 2014 geregelt. Das Tagespflegegeld wird in den betreuungsfreien Zeiten von bis zu vier Wochen im Jahr sowie bei Unterbrechung der Betreuung aus einem anderen triftigen Grund (z.B. Krankheit, Fortbildung) bis zu zwei Wochen fortgesetzt. Darüber hinaus werden den Eltern bei Bedarf die Kosten für eine Vertretungskraft bewilligt. Zusätzlich zum Tagespflegegeld werden der Tagespflegeperson die angemessenen Beiträge zu einer Alterssicherung sowie der Kranken- und Pflegeversicherung hälftig erstattet; die Beiträge zu einer Unfallversicherung werden in voller Höhe erstattet. Außerdem finanziert die Freie und Hansestadt Hamburg eine Haftpflichtversicherung für berufliche Risiken der Tagespflegeperson, die sich aus der Betreuung öffentlich geförderter Tageskinder ergeben.
In der KTagPflVO sind darüber hinaus die Voraussetzungen für die persönliche, fachliche und räumliche Eignung der Tagespflegepersonen geregelt. Fachliche Mindestqualifikation für die Tätigkeit als Tagesmutter oder -vater ist neben dem Nachweis eines aktuellen Kursbesuchs „Erste Hilfe am Kind“ die erfolgreiche Teilnahme an der aus zwei Teilen bestehenden Einführungsqualifizierung im Umfang von insgesamt 45 Unterrichtsstunden. Danach kann – die erfolgreiche Eignungsprüfung vorausgesetzt – die Tätigkeit aufgenommen werden, gewährt wird das Tagespflegegeld der Qualifikationsstufe 1. Tagespflegepersonen, die ausschließlich Kindertagespflege in Ergänzung zur Schule, zur Betreuung in einer Kita oder durch eine höher qualifizierte Tagespflegeperson (mind. Qualifikationsstufe 2) anbieten, können in dieser Qualifikationsstufe bleiben. Ansonsten ist innerhalb eines Jahres nach Tätigkeitsbeginn die Grundqualifizierung mit zusätzlichen 135 Unterrichtsstunden erfolgreich abzuschließen. Nach erfolgreichem Abschluss wird das höhere Tagespflegegeld der Qualifikationsstufe 2 gewährt. Tagespflegepersonen mit einer pädagogischen Berufsausbildung absolvieren den ersten Teil der Einführungsqualifizierung (15 Unterrichtsstunden) und können dann ihre Tätigkeit aufnehmen. Tätigkeitsbegleitend ist eine Praxisberatung/Supervision sowie der Kurs „Kinderschutz und Kinderrechte“ zu absolvieren. Nach erfolgreichem Abschluss wird das deutlich höhere Tagespflegegeld der Qualifikationsstufe 3 gewährt. Dies gilt auch für Tagespflegepersonen, die die bereits genannte Aufstiegsfortbildung erfolgreich absolviert haben.
Schließen sich zwei bis maximal vier Tagespflegepersonen zu einer Großtagespflegestelle zusammen, ist ein gemeinsames pädagogisches Konzept vorzulegen. Jede Tagespflegeperson darf maximal bis zu fünf Kinder zeitgleich betreuen, dabei sind die Kinder der jeweiligen Tagespflegeperson vertraglich zuzuordnen und von dieser persönlich zu betreuen. Großtagespflegestellen in externen Räumen wird unter bestimmten Voraussetzungen ein Mietzuschuss gewährt.
Informationen zur Kindertagespflege
Die Freie und Hansestadt hält ein umfangreiches Informationsangebot zur Kindertagespflege im Internet vor. Alle wesentlichen Informationen – auch die rechtlichen Grundlagen – finden sich auf der Seite http://www.hamburg.de/kindertagespflege/. Darüber hinaus stehen hier Broschüren, Leitfäden, Hinweise zu den Qualifizierungsangeboten sowie die Anmeldung zum Hamburger Kindertagespflege-Newsletter zur Verfügung. An der Großtagespflege Interessierte erhalten im Internethandbuch Großtagespflege hilfreiche Informationen und Materialien zu diesem Thema: http://www.hamburg.de/handbuch-grosstagespflege/. Für an der Tätigkeit als Tagespflegeperson Interessierte findet zweimal im Monat unverbindlich und für die teilnehmenden Interessierten kostenfrei eine Erstinformationsveranstaltung statt
(http://www.hamburg.de/kindertagespflege/3597710/infoveranstaltungen/).
Service
Für die Beratung, Vermittlung und Information für Eltern und Tagespflegpersonen sind die Tagespflegebörsen zuständig, die es in jedem der sieben Bezirksämter gibt. Die Adressen und Telefonnummern der Tagespflegebörsen finden Sie auf folgender Webseite:
http://www.hamburg.de/kindertagespflege/nofl/3057756/tagespflegeboersen/.
Ansprechpartnerin für grundsätzliche Fragen rund um die Kindertagespflege in Hamburg:
Anja Quast
Grundsatzfragen der Kindertagesbetreuung
Behörde für Arbeit, Soziales, Familie und Integration
Hamburger Straße 37
22083 Hamburg
Tel: 040 / 428 63-4245
E-Fax: 040 / 427961-266
Email: Anja.quastprotect me ?!soziales.hamburgprotect me ?!.de
1Quelle: Statistikamt Nord: Statistischer Bericht K I 3 – j15, Teil 3 HH.
Die Stellung der Kindertagespflege im Land
Die Landesregierung misst dem quantitativen und qualitativen Ausbau der Kindertagespflege seit Jahren große Bedeutung bei. Ziel war und ist es die Kindertagespflege als qualifiziertes und geregeltes Angebot weiter auszugestalten. Hierfür unterstützt das Land nicht nur im Rahmen der finanziellen Förderung der Kindertagespflege, sondern beispielsweise auch durch die Förderung landesweiter Projekte und die Förderung des Hessischen KinderTagespflegeBüros, der Landesservicestelle für Kindertagespflege in Hessen. Der Träger ist die Stadt Maintal.
Unterstützung der Kindertagespflege im Land
Am 1. Januar 2014 ist das Hessische Kinderförderungsgesetz (HessKiföG) in Kraft getreten, mit dem unter anderem das Hessische Kinder- und Jugendhilfegesetzbuch (HKJGB) geändert wurde. Die Bestimmungen zur Landesförderung für die Kindertagesbetreuung - und somit auch für die Kindertagespflege - und die Rahmenbedingungen für den Betrieb einer Kindertageseinrichtung sind seitdem auf gesetzlicher Grundlage gebündelt, vereinheitlicht und fortentwickelt.
Für die in Kindertagespflege betreuten Kinder gewährt das Land jährliche Pauschalen pro Kind an die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe zur Weiterleitung an Kindertagespflegepersonen (§ 32a HKJGB). Maßgeblich für die Höhe der Förderung sind die Anzahl, das Alter und die Betreuungszeit der in öffentlich geförderter Kindertagespflege betreuten Kinder am 1. März.
Höhe der Pauschalen pro Jahr und pro Kind in öffentlich geförderter Kindertagespflege am 1. März:
Betreuungszeit in h/Woche | 0-25h | 25-35 h | > 35 h | > 45 h |
Pro-Kind-Pauschale U3 bis zu | 1.800 € | 2.600 € | 3.300 € | 3.700 € |
Pro-Kind-Pauschale Kinder im Kindergartenalter bis zu | 500 € | 650 € | 800 € | 1.000 € |
Pro-Kind-Pauschale Schulkinder bis zu | 450 € | 550 € | 650 € | 900 € |
Der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe kann die Fördermittel des Landes auf den von ihm zu leistenden Betrag zur Anerkennung der Förderungsleistung nach § 23 SGB VIII anrechnen, wenn die laufende Geldleistung an Kindertagespflegepersonen und die Teilnahme- und Kostenbeiträge durch Satzung geregelt sind und die laufende Geldleistung an Kindertagespflegepersonen monatlich gewährt wird.
Damit die Landesförderung gewährt und weitergeleitet werden kann, muss die betreuende Kindertagespflegeperson eine Pflegeerlaubnis haben und entsprechende Maßnahmen zur Grund- und Aufbauqualifizierung nachweisen können.
Als Grundqualifizierung sind für die Landesförderung seit 1. Januar 2016 grundsätzlich mindestens 160 Unterrichtsstunden nach dem DJI-Curriculum oder Vergleichbarem erforderlich. Die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben hinsichtlich der Anrechenbarkeit bereits bestehender Kenntnisse der Kindertagespflegepersonen auf die (erhöhte) Grundqualifizierung einen Ermessensspielraum.
Darüber hinaus erhalten Jugendämter, die Kindertagespflegepersonen mit einer Qualifizierung nach dem „Hessischen Bildungs- und Erziehungsplan für Kinder von 0 bis 10 Jahren“ (BEP) auf Grundlage einer Satzung einen höheren Anerkennungsbetrag zahlen, eine BEP-Pauschale in Höhe von 100 EUR pro Jahr pro bei einer BEP-qualifizierten Kindertagespflegeperson betreutes Kind. Mit dieser neuen Förderung soll die Qualifizierung und die Arbeit der Kindertagespflegepersonen nach dem BEP honoriert werden.
Ergänzende Voraussetzungen für die BEP-Pauschale Kindertagespflege:
- Die Zahlung eines erhöhten Anerkennungsbetrags aufgrund Teilnahme der Kindertagespflegeperson an einer Fortbildung zum Bildungs- und Erziehungsplan muss in der Satzung des Jugendamtes festgelegt sein,
- eine Regelung (innerhalb oder außerhalb der Satzung), dass die Fortbildung mindestens dreitägig sein muss und nicht länger als 5 Jahre zurückliegen darf,
- die BEP-Pauschale kann nur für Kindertagespflegepersonen beantragt werden, für die der erhöhte Anerkennungsbetrag in dem Jahr, für das die Förderung beantragt wird, auch tatsächlich gezahlt wird und
- die o. g. Voraussetzungen müssen zum 1. März des Förderjahres erfüllt sein, d. h.: die Satzung muss gültig sein und jeder Kindertagespflegeperson, für die beantragt wird, muss zu diesem Termin nach der Satzung ein erhöhter Anerkennungsbetrag zustehen.
Auch Fachdienste für Kindertagespflege und Maßnahmen, die dazu dienen, Kindertagespflegepersonen zu gewinnen, vermitteln, beraten, begleiten und qualifizieren, werden gefördert (§ 32b Abs. 3 HKJGB). Gemeinden und örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe erhalten eine jährliche Zuwendung im Wege der Anteilsfinanzierung bis zu einem Betrag von 50% der angemessenen Aufwendungen für Personal- und Sachkosten, höchstens jedoch bis zu 70.000 € je im Gebiet eines örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe tätigen öffentlichen oder freigemeinnützigen Trägers, wenn vom Träger für Maßnahmen der Grundqualifizierung von Kindertagespflegepersonen von diesen kein Kostenbeitrag erhoben wird und im Falle der Übertragung von Aufgaben auf freigemeinnützige Träger hierfür eine entsprechende Leistungsvereinbarung abgeschlossen ist.
Landesrechtliche Rahmenbedingungen
§§ 32a, 32b HKJGB vom 18. Dezember 2006 (GVBl. I S. 698), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Oktober 2022 (GVBl. S. 499).
Informationsangebot zur Kindertagespflege im Internet:
Service
Das Land Hessen fördert seit 1995 die Landesservicestelle Hessisches KinderTagespflegeBüro (HKTB). Der Träger ist die Stadt Maintal. Durch sein Beratungs-, Vernetzungs- und Fortbildungsangebot unterstützt der überregional arbeitende Fachdienst den qualitativen und quantitativen Ausbau der Kindertagespflege in Hessen. Die Landesservicestelle bringt in unterschiedlichen Gremien auf Landes- und Bundesebene seine Fachexpertise ein.
Grundlage für die Arbeit der Landesservicestelle ist eine zwischen dem Land Hessen und der Stadt Maintal abgeschlossene Rahmenvereinbarung.
Kontakt:
Hessisches KinderTagespflegeBüro
c/o Stadt Maintal,
Klosterhofstraße 4-6,
63477 Maintal
Tel. 06181/ 400724
E-Mail: infoprotect me ?!hktbprotect me ?!.de
Leiterin: Frau Christiane Mickel
Der Internet-Auftritt des Hessischen KinderTagespflegeBüros (www.hktb.de) enthält eine Vielzahl von Informationen rund um die Kindertagespflege für Fachdienste, Kindertagespflegepersonen, Eltern und weitere Interessierte.
Die Stellung der Kindertagespflege im Land
In Mecklenburg-Vorpommern gibt es ein sehr gutes Netz an Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegestellen. Die Förderung von Kindern in Kindertageseinrichtungen und in der Kindertagespflege orientiert sich pädagogisch und organisatorisch an den Bedürfnissen, dem Entwicklungsstand und den Entwicklungsmöglichkeiten der Kinder sowie den Bedürfnissen ihrer Familien. Für eine optimale Entwicklungsbegleitung nutzen die Kindertagespflegepersonen und die Fachkräfte in den Kindertageseinrichtungen die Bildungskonzeption für 0- bis 10- jährige Kinder in Mecklenburg-Vorpommern. Dadurch wird eine frühe individuelle Förderung der Kinder ermöglicht. Die Kinder sollen in besonderer Weise personale, soziale, kognitive, körperliche und motorische Kompetenzen sowie Kompetenzen in alltagspraktischen Bereichen wie zum Beispiel alltagsintegrierte Sprachbildung oder Medien und digitale Bildung erwerben (§ 3 Abs.1 KiföG M-V).
Die Kindertagespflege in Mecklenburg-Vorpommern ist ein gleichrangiges Alternativangebot zu den Kindertageseinrichtungen, insbesondere für Kinder bis zum dritten Lebensjahr.
Die Qualitätsentwicklung in der Kindertagespflege ist weiterhin ein bedeutsamer Schwerpunkt im zuständigen Ministerium für Bildung und Kindertagesförderung. Im Rahmen des Gesetzes zur Einführung der Elternbeitragsfreiheit, zur Stärkung der Elternrechte und zur Novellierung des Kindertagesförderungsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern (Kindertagesförderungsgesetz M-V) vom 4. September 2019 (GVOBl. M-V S. 558) wurde die Kindertagespflege in Mecklenburg-Vorpommern bereits erheblich weiterentwickelt. Es wurden unter anderem 300 Unterrichtseinheiten als neue Mindestqualifikation für Kindertagespflegepersonen in § 19 Abs. 1 KiföG M-V festgeschrieben. Damit ist Mecklenburg-Vorpommern das erste Bundesland, das einen Standard von 300 Unterrichtseinheiten nach dem Kompetenzorientierten Qualifizierungshandbuch Kindertagespflege (QHB) in einem Landesgesetz festschreibt. Alle Personen, die seit dem 1. Januar 2020 eine Tätigkeit als Kindertagespflegeperson aufnehmen, sollen über diese Mindestqualifikation oder über eine vergleichbare Qualifikation verfügen. Außerdem wurden die personellen Zuständigkeiten für die Fach- und Praxisberatung und die Erlaubniserteilung bei den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe getrennt. Zur Verbesserung der Vernetzung der Kindertagespflegepersonen wurden regelmäßige Regionaltreffen eingeführt, die in § 20 Abs. 2 KiföG M-V verankert sind. Außerdem wurde in § 20 Abs. 1 KiföG M-V festgelegt, dass Kindertagespflegepersonen jährlich mindestens 25 Stunden Angebote der Fort- und Weiterbildung wahrnehmen müssen. Dafür wurden durch das Land Mecklenburg-Vorpommern zusätzliche Haushaltsmittel bereitgestellt.
Unterstützung der Kindertagespflege im Land
Die frühkindliche Bildung von Kindern trägt wesentlich zur Chancengleichheit bei. Mit der individuellen Förderung von Kindern in Kindertageseinrichtungen und in der Kindertagespflege soll insbesondere Benachteiligungen entgegengewirkt werden, die der Chancengleichheit beim Eintritt in die Schule entgegenstehen. Deshalb übernimmt das Land Mecklenburg-Vorpommern durch das Gesetz zur Einführung der Elternbeitragsfreiheit, zur Stärkung der Elternrechte und zur Novellierung des Kindertagesförderungsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern (Kindertagesförderungsgesetz M-V) vom 4. September 2019 (GVOBl. M-V S. 558) seit dem 1. Januar 2020 die Kosten für die vollständige Beitragsfreiheit der Eltern und in vollem Förderumfang (bis zu 10 Stunden täglich). Dies gilt auch für die Förderung von Kindern in der Kindertagespflege in Mecklenburg-Vorpommern.
Kindertagespflegepersonen erhalten gemäß § 23 Absatz 2 Achtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII) laufende Geldleistungen. Die Höhe der laufenden Geldleistungen wird in Mecklenburg-Vorpommern durch die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe eigenständig festgelegt. Das Land Mecklenburg-Vorpommern beteiligt sich auch an den Kosten der Kindertagespflege über das Finanzierungssystem des KiföG M-V mit 54,5 Prozent. Dies betont noch einmal, dass jedes Kind – gleich ob es in einer Kindertageseinrichtung oder in der Kindertagespflege betreut wird – gleichermaßen vom Land Mecklenburg-Vorpommern in seiner frühkindlichen Bildung unterstützt wird.
Landesrechtliche Rahmenbedingungen
Rechtliche Grundlage für die Kindertagesförderung in Mecklenburg-Vorpommern ist das Kindertagesförderungsgesetz (KiföG M-V). Die rechtlichen Rahmenbedingungen der Kindertagespflege sind in den §§ 18 bis 20 KiföG M-V geregelt. Darin ist unter anderem auch die Ausgestaltung der Kindertagespflege hinsichtlich der Zahl der in Kindertagespflege betreuten Kinder festgelegt. Auch die im Abschnitt „Die Stellung der Kindertagespflege im Land“ beschriebenen Neuerungen in der Kindertagespflege sind in diesem Teil des Kindertagesförderungsgesetzes verankert.
Die Regelungen bezüglich der laufenden Geldleistungen für Kindertagespflege gemäß § 23 Absatz 2 befinden sich in den jeweiligen Satzungen bzw. Richtlinien der Landkreise und kreisfreien Städte.
Bei der landesrechtlichen Umsetzung der jeweiligen Investitionsprogramme des Bundes „Kinderbetreuungsfinanzierung“ wird auch die Kindertagespflege berücksichtigt.
Service
Ansprechpartner:
- die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe der Landkreise und kreisfreien Städte
- der Landesverband für Kindertagespflege Mecklenburg-Vorpommern e.V. unter www.kiz-mv.de
- der Kommunale Sozialverband Mecklenburg-Vorpommern (Landesjugendamt) www.ksv-mv.de
- das Ministerium für Bildung und Kindertagesförderung Mecklenburg-Vorpommern, Abteilung Kindertagesförderung und Inklusion
Dr. Birgit Mett, Tel.: 0385/588-7040 oder über b.mettprotect me ?!bm.mv-regierungprotect me ?!.de
Die Stellung der Kindertagespflege im Land
Der Rechtsanspruch auf frühkindliche Förderung für Kinder ab dem ersten Geburtstag bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres kann in Kindertagespflege erfüllt werden, § 24 Abs. 2 SGB VIII. Kindertagespflege ist damit eine wichtige Säule des niedersächsischen Systems elementarer Bildung. Als flexibles und familiennahes Betreuungssetting eignet diese sich in besonderer Weise für die Bildung, Erziehung und Betreuung von sehr kleinen Kindern im Alter von bis zu drei Jahren.
Die Landesregierung fördert den qualitativen und quantitativen Ausbau der Kindertagespflege für Kinder unter drei Jahren und unterstützt damit die Kommunen in ihren Bestrebungen, die Angebote der Kindertagespflege bedarfsgerecht auszubauen.
Im Rahmen des Niedersächsischen Gesetzes über Kindertagesstätten und Kindertagespflege (NKiTaG) gewährt das Land den örtlichen Trägern der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe Finanzhilfen für die Kindertagespflege für
- Ausgaben der laufenden Geldleistung an Kindertagespflegepersonen,
- die pädagogische Beratung und fachliche Begleitung von Kindertagespflegepersonen,
- die Fortbildung von Kindertagespflegepersonen,
- die Weiterqualifizierung von Kindertagespflegepersonen,
- die Grundqualifikation von Kindertagespflegepersonen nach dem QHB.
Qualifizierung in der Kindertagespflege
a) Kindertagespflegepersonen
Die niedersächsische Landesregierung hat für Kindertagespflegepersonen Professionalisierungskorridore von einer Grundqualifizierung nach dem QHB bis hin zu einem für die Kindertagesbetreuung einschlägigen beruflichen Abschluss geschaffen.
An die Grundqualifizierung nach dem QHB können Kindertagespflegepersonen die Niedersächsische Aufbauqualifizierung Kindertagespflege in Ergänzung zum QHB anschließen. Das Rahmencurriculum umfasst 120 UE und zielt darauf ab, die Handlungskompetenzen von Kindertagespflegepersonen in den Bereichen Eltern- und Familienbildung, Organisation und Management, sozialräumliche Vernetzung und in der pädagogischen Arbeit mit dem Kind zu stärken.
Kindertagespflegepersonen, die über eine Grundqualifizierung nach dem DJI-Curriculum im Umfang von 160 UE verfügen, können die Niedersächsische Aufbauqualifizierung Kindertagespflege auch absolvieren, dann aber im Umfang von 400 UE.
Mit der Absolvierung einer Aufbauqualifizierung Kindertagespflege kann – sofern die persönlichen Voraussetzungen vorliegen – der Quereinstieg in die Klasse 2 der Ausbildung zur sozialpädagogischen Assistentin / zum sozialpädagogischen Assistenten an Berufsbildenden Schulen in Niedersachsen ermöglicht und somit ein Berufsabschluss als pädagogische Assistenzkraft nach § 9 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 NKiTaG erworben werden. Dieser eröffnet den Berufszugang als Regelkraft in einer Kindertagesstätte.
b) Fachberatung
In Zusammenwirken mit verschiedenen Akteurinnen und Akteuren hat das Niedersächsische Kultusministerium ein Curriculum für die berufsbegleitende Qualifizierung von Fachberatungen in der Kindertagespflege entwickelt. Pädagogische Fachberatung trägt auch in der Kindertagespflege wesentlich zur Qualitätsentwicklung bei und unterliegt dabei fortlaufenden Veränderungsprozessen.
„Niedersächsisches Kindertagespflegebüro“
Das „Niedersächsisches Kindertagespflegebüro" – gefördert durch das Land Niedersachsen – bietet landesweit Beratung und Qualifizierung für die Fachberatungen Kindertagespflege an und unterstützt die Informationsvermittlung sowie die landesweite und regionale Vernetzung aller Akteurinnen und Akteure, die bei örtlichen oder freien Trägern beschäftigt sind. Die Angebote werden bedarfsorientiert entwickelt und beziehen sich auf die Fachberatungspraxis der Kindertagespflege.
Landesrechtliche Rahmenbedingungen
Seit dem 01.08.2021 ist Kindertagespflege im Niedersächsischen Gesetz über Kindertagesstätten und Kindertagespflege (NKiTaG) landesrechtlich verankert und ergänzt somit die bundesrechtlichen Regelungen im SGB VIII.
Somit ist eine dauerhafte gesetzliche Grundlage für die Finanzierung der Kindertagespflege in Niedersachsen geschaffen worden. Zudem sind verbindliche Qualitätsstandards für die Kindertagespflege und Qualifikationsniveaus von Kindertagespflegepersonen sowie pädagogischer Fachberatung landesrechtlich verankert.
Informationen zur Kindertagespflege in Niedersachsen
https://bildungsportal-niedersachsen.de/fruehkindliche-bildung/kindertagespflege
Die Kindertagespflege in Nordrhein-Westfalen ist ein fester Bestandteil der Kindertagesbetreuung und insbesondere für Kinder unter 3 Jahren eine gleichberechtigte Betreuungsform neben der Kindertageseinrichtung. Rund ein Drittel aller betreuten unterdreijährigen Kinder in Nordrhein-Westfalen wird in Kindertagespflege betreut.
Für die Förderung und Ausgestaltung der Kindertagespflege sind die örtlichen Jugendämter zuständig. Die konkreten Rahmenbedingungen der Kindertagespflege werden vor Ort in Form von Satzungen und Richtlinien festgeschrieben. Das Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII) als Bundesgesetz sowie das Kinderbildungsgesetz (KiBiz) als Landesgesetz geben den rechtlichen Rahmen für die kommunale Ausgestaltung der Kindertagespflege vor.
Die Gemeinsamen Empfehlungen der Kommunalen Spitzenverbände, der Landesjugendämter beim Landschaftsverband Rheinland und beim Landschaftsverband Westfalen-Lippe, des Landesverbandes Kindertagespflege NRW und des Kinder- und Jugendministeriums werden fortlaufend aktualisiert und in der Handreichung Kindertagespflege veröffentlicht. Weitere Informationen zur Kindertagespflege sowie die Handreichung Kindertagespflege sind abrufbar unter https://www.mkjfgfi.nrw/was-ist-kindertagespflege.
Landesseitige Unterstützung der Kindertagespflege in Nordrhein-Westfalen
Die Finanzierung der Kindertagespflege ist eine kommunale Aufgabe. Das Land Nordrhein-Westfalen beteiligt sich an der Finanzierung der Kindertagespflege und gewährt über die Landesjugendämter dem Jugendamt jährliche Kindertagespflegepauschalen für jedes Kind, das in öffentlich finanzierter Kindertagespflege bis zum Schuleintritt betreut wird, wenn die Fördervoraussetzungen vorliegen (§ 24 Absatz 1 KiBiz). Die Pauschalen werden jährlich gemäß § 37 KiBiz entsprechend der tatsächlichen Entwicklung der Personal- und Sachkosten (u. a. nach dem Verbraucherpreisindex) angepasst.
Das Land Nordrhein-Westfalen unterstützt zudem die Finanzierung von U3-Plätzen in der Kindertagespflege zusätzlich zu den KiBiz-Zuschüssen vor allem im Rahmen des Belastungsausgleichgesetzes Jugendhilfe mit erheblichen Mitteln und fördert die Qualitätsentwicklung in der Kindertagespflege unter anderem durch die Unterstützung der örtlichen Fachberatung sowie die Förderung der Qualifizierung von Kindertagespflegepersonen.
Die Umsetzung der landesgesetzlichen Regelungen des KiBiz erfolgt durch die Jugendämter. Aufgrund unterschiedlicher örtlicher Rahmenbedingungen können sich Angebotsformen und Ausgestaltung der Kindertagespflege zwischen den Kommunen unterscheiden.
Landesrechtliche Rahmenbedingungen
Kindertagespflegepersonen benötigen grundsätzlich eine Erlaubnis des Jugendamtes nach § 43 SGB VIII. In der Regel betreut eine Kindertagespflegeperson bis zu fünf Kinder im eigenen Haushalt, im Haushalt der Eltern oder in anderen geeigneten Räumen. In Nordrhein-Westfalen ist es auch möglich, dass sich zwei bis drei Kindertagespflegepersonen in einem Verbund (Großtagespflege) zusammenschließen und gemeinsam gleichzeitig bis zu neun Kinder betreuen. Kindertagespflege kann in Einzelfällen auch mit angestellten Kindertagespflegepersonen angeboten werden.
Die Qualifizierung von Kindertagespflegepersonen orientiert sich in Nordrhein-Westfalen am kompetenzorientierten Qualifizierungshandbuch Kindertagespflege (QHB).
Der Landeszuschuss setzt bei Kindern, die außerhalb des Haushalts der Eltern betreut werden, unter anderem eine gültige Pflegeerlaubnis, eine entsprechende Qualifikation der Kindertagespflegeperson, regelmäßige Fortbildungen sowie weitere Qualitätsanforderungen voraus. Zu den Qualitätsanforderungen gehören unter anderem die Berücksichtigung mittelbarer Bildungs- und Betreuungsarbeit im Rahmen der laufenden Geldleistung sowie geeignete Vertretungsregelungen für Ausfallzeiten der Kindertagespflegeperson.
Anlaufstellen und weiterführende Informationen
Informationen zur Kindertagespflege erhalten Eltern und (angehende) Kindertagespflegepersonen über das örtliche Jugendamt und der Fachberatungs- und Vermittlungsstelle vor Ort (Jugendamtssuche: https://www.kita.nrw.de/service/jugendamt-suche).
Allgemeine Informationen zur Kindertagespflege in Nordrhein-Westfalen sind abrufbar unter:
- Ministerium für Kinder, Jugend, Familie, Gleichstellung, Flucht und Integration des Landes Nordrhein-Westfalen
- Landesjugendamt beim Landschaftsverband Rheinland (LVR):
- Landesjugendamt beim Landschaftsverband Westfalen-Lippe (LWL):
- Landesverband Kindertagespflege NRW:
Die Stellung der Kindertagespflege im Land
Die Kindertagespflege ist als familiennahe und flexible Betreuungsform ein wichtiger Bestandteil der Gesamtkonzeption des Landes zum Ausbau der frühen Förderung und damit zur Verbesserung der Vereinbarkeit von Familie und Beruf. Ein Ziel ist es daher, die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe, in deren originärer Zuständigkeit die Kindertagespflege liegt, bei der qualitativen Weiterentwicklung des Angebots in der Kindertagespflege zu unterstützen. Eltern, die sich entscheiden, ihr Kind einer Kindertagespflegeperson anzuvertrauen, sollen die Gewissheit haben, dass ihr Kind auch unter pädagogischen Gesichtspunkten gut aufgehoben ist. Deshalb hat das Land bereits im Juli 2005 ein Förderprogramm zur "Qualifizierung von Kindertagespflegepersonen in Rheinland-Pfalz" gestartet, welches im Januar 2011 mit einem Förderprogramm zur "Fortbildung von Kindertagespflegepersonen in Rheinland-Pfalz" ergänzt wurde. Dies waren die Angebote, die bis 2017 die Qualität in der Kindertagespflege landesweit gewährleistet haben.
Seit dem 1. Oktober 2017 fördert das Land die Qualifizierung von Kindertagespflegepersonen auf der Grundlage des Kompetenzorientierten Qualifizierungshandbuchs des Deutschen Jugendinstituts (DJI). Die Landesförderung wird über die Verwaltungsvorschrift „Qualifizierung von Kindertagespflegepersonen in Rheinland-Pfalz“ vom 20. November 2023 des Ministeriums für Bildung Rheinland-Pfalz geregelt. Mit diesem Angebot unterstützt das Land die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe in ihrer Aufgabe, geeignete Kindertagespflegepersonen zu vermitteln und deren Qualifikation zu ermöglichen. Zudem wird die Qualität in der Kindertagespflege landesweit nachhaltig gestärkt.
Landesrechtliche Rahmenbedingungen
Gesetzliche Grundlage ist das Landesgesetz über die Erziehung, Bildung und Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege (KiTaG) vom 3. September 2019 (GVBl. S. 213). Danach wird Kindertagespflege von einer geeigneten Kindertagespflegeperson im Haushalt dieser Person oder der Eltern oder in anderen kindgerechten Räumen außer in einer Kindertageseinrichtung geleistet.
Von einer Kindertagespflegeperson können bis zu fünf fremde Kinder gleichzeitig betreut werden. Damit grenzt sich die Kindertagespflege von einer Kindertageseinrichtung ab.
Nach § 6 Abs. 2 KiTaG ist in Rheinland-Pfalz ein Zusammenschluss von zwei Kindertagespflegepersonen nur im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses oder einer Tätigkeit bei einem Unternehmen in dessen kindgerechten Räumlichkeiten außer in einer Kindertageseinrichtung mit bis zu zehn gleichzeitig anwesenden, fremden Kindern zulässig.
Im Jahr 2021 wurde durch das Kinder- und Jugendstärkungsgesetz des Bundes § 22 Abs. 1 Achtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII) neu gefasst und gilt seither neben dem zuvor geschaffenen § 6 Abs. 2 KiTaG.
Damit ist nunmehr in Rheinland-Pfalz ein Zusammenschluss von zwei Kindertagespflegepersonen mit jeweils maximal fünf gleichzeitig anwesenden, fremden Kindern in kindgerechten Räumlichkeiten außer in Kindertageseinrichtungen möglich. Die bisherige notwendige Anbindung an ein Arbeitsverhältnis oder an eine Tätigkeit bei einem Unternehmen in dessen kindergerechten Räumlichkeiten ist mithin nicht mehr Voraussetzung. Jede Kindertagespflegeperson bedarf einer Erlaubnis nach § 43 SGB VIII; die vertragliche und pädagogische Zuordnung des einzelnen Kindes zu einer bestimmten Kindertagespflegeperson muss gewährleistet sein. Fallen die Räumlichkeiten der Kindertagespflegestelle und der gewöhnliche Aufenthaltsort der Kindertagespflegepersonen auseinander, ist der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe für die Erteilung der Erlaubnis nach § 43 SGB VIII zuständig, in dessen Bezirk die Räumlichkeiten der Tagespflegestelle gelegen sind.
Weitere Informationen zur Kindertagespflege
Kita-Server des Ministeriums für Bildung Rheinland-Pfalz unter https://kita.rlp.de/kita-in-rheinland-pfalz/kindertagespflege
Ansprechstellen für Kindertagespflegepersonen:
Landesverband Kindertagespflege Rheinland-Pfalz
Emilia Roth (Vorsitzende)
Bahnhofstraße 8
67136 Fußgönnheim
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Die Stellung der Kindertagespflege im Land
Die Kindertagespflege ist im Saarland durch das Saarländische Kinderbetreuungs- und -bildungsgesetz (SKBBG) vom 18. Juni 2008, zuletzt geändert durch die Verordnung vom 29. November 2016 (Amtsbl.IS 1130) als gleichwertiges Angebot in der Tagesbetreuung verankert. Einhergehend mit dem Ausbau des Angebots an Betreuungskapazitäten für Kinder unter drei Jahren ist auch eine Förderung und der Ausbau der Kindertagespflege vorgesehen. Eine Ausführungsverordnung zum SKBBG ist in Vorbereitung und wird u.a. die Anforderungen an die Eignung und Qualifikation der Tagespflegeperson und an die räumliche Ausstattung konkret regeln.
Unterstützung der Kindertagespflege im Land
Im Zuge der Förderung der Strukturen in der Kindertagespflege ab dem Jahr 2014 wurde die Aufteilung der verfügbaren Mittel in Höhe von 190.000,00 € entsprechend der Anzahl der U3-Jährigen in den Landkreisen aufgeteilt.
Allgemeine Förderung der Kindertagespflege/ Landeszuschuss:
Haushaltsansatz 2017: 520.000,00 €
Geplanter Haushaltsansatz für 2018: 540.000,00 €
Es besteht ein Arbeitskreis des Landesjugendamtes und der örtlichen saarländischen Jugendämter, der sich mit dem landesweiten gleichmäßigen Ausbau der Tagespflege beschäftigt.
Landesrechtliche Rahmenbedingungen
Saarländisches Ausführungsgesetz nach § 26 des Achten Buches Sozialgesetzbuch, § 5 des Saarländischen Kinderbetreuungs- und -bildungsgesetz (SKBBG) vom 18. Juni 2008 zuletzt geändert durch die Verordnung vom 29. November 2016 (Amtsbl.IS 1130) . Es wurden Rahmenbedingungen geschaffen, die vielfältige Ausgestaltungsmöglichkeiten zulassen. So ist zum Beispiel die Betreuung in anderen Räumen als der Wohnung des Kindes oder der Tagespflegeperson zugelassen. Dies ermöglicht z.B. die Verknüpfung von Kindertagespflege mit betrieblicher Kinderbetreuung oder die Kooperation mit Tageseinrichtungen für Kinder bei der Abdeckung der Randzeiten. Wichtiger Bestandteil des Gesetzes ist auch die Verknüpfung der Erlaubnis zur Tagespflege an eine Qualifizierung, die mindestens dem Standard des Fortbildungsprogramms des Deutschen Jugendinstitutes (DJI).entspricht.
Informationen zur Kindertagespflege
Interessierte Eltern sowie potentielle Tagespflegepersonen erhalten Informationen bei den örtlichen Jugendämtern (siehe unten unter Service) und beim Ministerium für Bildung und Kultur, Referat D5. Informativ ist auch: https://www.service-kinderbetreuung.de
Saarländische Jugendämter
Jugendamt des Regionalverbandes Saarbrücken
Postfach 10 30 55, 66030 Saarbrücken
oder: Heuduckstraße 1, 66117 Saarbr.
Tel.: 0681 / 506-0
E-Mail: jugendamtprotect me ?!rvsbrprotect me ?!.de
Fax: 0681 / 506-5190, -255
Kreisjugendamt St. Wendel
Mommstraße 25
66606 St. Wendel
Tel.: 06851 / 8010
E-Mail: kreisjugendamtprotect me ?!lkwndprotect me ?!.de
Fax: 06851 / 801-440
Jugendamt des Saarpfalz-Kreises
Am Forum 1
66424 Homburg
Tel.: 06841 / 104-0
E-Mail: K407protect me ?!saarpfalz-kreisprotect me ?!.de
Fax: 06841 / 104-200
Kreisjugendamt Saarlouis
Prof.-Notton-Straße 2
66740 Saarlouis
Tel.: 06831 / 444-0
E-Mail: amt51protect me ?!kreis-saarlouisprotect me ?!.de
Fax: 06831 / 444-600
Kreisjugendamt Neunkirchen
Martin-Luther-Str. 2
66564 OttweilerTel.: 06824 / 906-0
E-Mail: jugendamtprotect me ?!landkreis-neunkirchenprotect me ?!.de
Fax: 06824 / 906-7239
Kreisjugendamt Merzig-Wadern
Bahnhofstraße 44
66663 Merzig Tel.: 06861 / 80-141
E-Mail: jugendamtprotect me ?!lkmzgprotect me ?!.de
Fax: 06861 / 80-335
Die Stellung der Kindertagespflege im Land
Nach dem Sächsischen Gesetz über Kindertagesbetreuung (SächsKitaG) ist die Kindertagespflege ein gleichwertiges Angebot neben Kindertageseinrichtungen. Sie dient der Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern und ist vor allem für Kinder bis drei Jahre vorgesehen.
Kinder ab drei Jahren können ebenfalls in Kindertagespflege betreut werden. Dies ist möglich, wenn die Betreuung eine Kindertageseinrichtung ergänzt, ein besonderer Betreuungsbedarf besteht (§ 24 SGB VIII) oder eine Kommune explizit ein entsprechendes Konzept vereinbart. Weitere Informationen finden Sie im Lexikonbeitrag des Landesprojekts IKS „Betreuung von Kindern über 3 Jahren in der Kindertagespflege“.
Erziehungsberechtigte haben nach § 4 SächsKitaG ein Wunsch- und Wahlrecht. Wenn Plätze verfügbar sind, können sie entscheiden, in welcher Kindertageseinrichtung oder Kindertagespflegestelle innerhalb oder außerhalb der Gemeinde ihr Kind betreut werden soll.
Eine Besonderheit in Sachsen ist der kommunal einheitliche Elternbeitrag für Kinder in Kindertagespflege und Kindertageseinrichtung. Entscheidend ist nicht die Art der Betreuung, sondern das Alter der zu betreuenden Kinder sowie die Betreuungszeit (§ 15 SächsKitaG).
Grundlage der pädagogischen Arbeit ist der Sächsische Erziehungs- und Bildungsplan. Er gilt ab dem 01. Januar 2027 und ersetzt den Sächsischen Bildungsplan aus dem Jahr 2011.
Finanziert wird die Kindertagespflege in Sachsen über die Gemeinde, den Landeszuschuss und die Elternbeiträge. Der monatliche Landeszuschuss setzt sich nach § 18 SächsKitaG aus einem Betrag x für einen 9-stündigen Betreuungsplatz, einem Zuschuss für mittelbare pädagogische Tätigkeiten (auch beschrieben als Vor- und Nachbereitungszeit) sowie seit August 2025 eine Pauschale zum Ausgleich von Belegungsschwankungen in der Kindertagespflege zusammen.
Die Informations- und Koordinierungsstelle Kindertagespflege (IKS) veröffentlicht jedes Jahr aktuelle Statistische Angaben zur Kindertagespflege in Sachsen, welche vom Sächsischen Landesamtes für Statistik erhoben werden.
Für Großtagespflege gibt es in Sachsen keine gesetzliche Verankerung.
Unterstützung der Kindertagespflege im Land
Das Sächsische Landesjugendamt hat 2019 die 3. Fortschreibung der "Empfehlung des Landesjugendamtes Sachsen zu Leistungen der Jugendhilfe in Form von Kindertagespflege" veröffentlicht. Die Empfehlung richtet sich an Kindertagespflegepersonen, Fachkräfte der öffentlichen und freien Jugendhilfe, Gemeinden und Eltern. Sie erklärt die rechtlichen und fachlichen Grundlagen und unterstützt die Weiterentwicklung der Kindertagespflege.
Die „Empfehlungen des Landesjugendamtes Sachsen zur Fachberatung in Kindertageseinrichtungen und in Kindertagespflege“ (2012) beschreiben deren Funktion und Aufgaben. Sie hebt die Besonderheiten der Fachberatung für Kindertagespflege hervor. Eine Überarbeitung der Empfehlung ist für 2026 vorgesehen.
Die „Fortschreibung der Empfehlung des Sächsischen Landesjugendamtes zur Bedarfsplanung für Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege im Freistaat Sachsen“ (2016) zielt auf eine Standardisierung in der Kinder- und Jugendhilfeplanung ab, um eine bedarfsgerechte und wirkungsvolle Angebotsstruktur einschließlich Betreuungsplätze zu realisieren. In Sachsen ist die Aufnahme in den kommunalen Bedarfsplan elementare Grundlage für die kommunale Finanzierung. Eine Überarbeitung der Empfehlung ist für 2026 vorgesehen.
Darüber hinaus veröffentlichte das Sächsische Staatsministerium für Kultus die Broschüre „Qualitätskriterien für die Kindertagespflege im Freistaat Sachsen“ (2013). Sie fasst wichtige Empfehlungen zusammen und ergänzt sie mit weiteren fachlichen Hinweisen für das Arbeitsfeld der Kindertagespflege.
Landesrechtliche Rahmenbedingungen
Die Anforderungen an die Qualifikation und Fortbildung von Kindertagespflegepersonen sind in der „Sächsischen Qualifikations- und Fortbildungsverordnung pädagogischer Fachkräfte“ (SächsQualiVO) geregelt.
Demnach müssen Kindertagespflegepersonen ohne pädagogischen Berufsabschluss eine anerkannte Qualifizierung absolvieren. Diese erfordert mindestens das Curriculum des Deutschen Jugendinstitutes „Fortbildung von Tagespflegepersonen" oder eine Qualifizierung, die mindestens der tätigkeitsvorbereitenden Grundqualifizierung nach dem Kompetenzorientierten Qualifizierungshandbuch Kindertagespflege entspricht. Die Qualifizierung kann vor Beginn der Tätigkeit oder innerhalb der ersten drei Jahre nach Aufnahme der Tätigkeit abgeschlossen werden.
Kindertagespflegepersonen sind aufgefordert regelmäßig an Fortbildungen teilzunehmen. Vorgesehen sind mindestens 20 Fortbildungsstunden pro Jahr.
Informationen zur Kindertagespflege
Die „Informations- und Koordinierungsstelle Kindertagespflege in Sachsen“ (IKS) begleitet und unterstützt seit 2009 landesweit die kontinuierliche Qualitätsentwicklung und Qualitätssicherung der familiennahen Kindertagespflege in Sachsen. Seit 2026 befindet sie sich in Trägerschaft des AWO Kreisverband Zwickau e.V.
Darüber hinaus ist der „Sächsische Kita-Bildungsserver“ ein Informationsportal für Fachkräfte rund um die Themengebiete der Bildung, Erziehung und Betreuung in Kindertageseinrichtungen und in der Kindertagespflege.
https://www.kita-bildungsserver.de/
Service
Ansprechpartner:
Interessierte wenden sich in der Regel an ihre Gemeinde oder an die Fachberatung des örtlich zuständigen Jugendamtes.
Die Stellung der Kindertagespflege im Land
In Sachsen-Anhalt haben gemäß § 3 Gesetz zur Förderung und Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen und Tagespflege des Landes Sachsen-Anhalt (Kinderförderungsgesetz - KiFöG) vom 05.03.2003, zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Februar 2026, alle Kinder, deren Eltern es wünschen, von Geburt an bis zur Versetzung in den 7. Schuljahrgang einen Rechtsanspruch auf einen ganztägigen Platz in einer Tageseinrichtung. Der Anspruch gilt als erfüllt, wenn ein Platz in einer für Kinder zumutbar erreichbaren Tageseinrichtung oder unter den Voraussetzungen des § 24 Abs. 2 bis 4 des Achten Buches Sozialgesetzbuch in einer Tagespflegestelle angeboten wird. Tageseinrichtung und Tagespflegestelle sollen hierbei miteinander kooperieren.
Sachsen-Anhalt verfügt über ein bedarfsgerechtes Kinderbetreuungssystem und hält ausreichende Betreuungsplätze vor, um den Rechtsanspruch zu verwirklichen. Aufgrund dieser vorhandenen grundlegenden Voraussetzungen, ist die Kindertagesbetreuung im Land überwiegend in Tageseinrichtungen für Kinder organisiert.
In Sachsen-Anhalt erfolgt derzeit nur ein geringer Anteil der Kindertagesbetreuung in Tagespflegestellen. Die Kindertagespflege kann zur Flexibilisierung des gesamten Kinderbetreuungssystems beitragen.
Unterstützung der Kindertagespflege im Land
Gemäß § 11 KiFöG wird die Förderung und Betreuung in Tageseinrichtungen sowie in Tagespflegestellen gemeinsam durch das Land, die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe, die Gemeinden und Verbandsgemeinden, in deren Gebiet die Kinder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, sowie die Eltern finanziert. Das Land und die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe beteiligen sich durch Zuweisungen.
Das Land gewährt den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe eine Zuweisung für jedes betreute Kind. Diese leiten die Landeszuweisungen an die Träger von Tageseinrichtungen und die Tagespflegestellen weiter und gewähren darüber hinaus aus eigenen Mitteln Zuweisungen für jedes betreute Kind.
Soweit der Finanzierungsbedarf eines in Anspruch genommenen Platzes in einer Tageseinrichtung oder in einer Tagespflegestelle nicht vom Land und dem jeweiligen örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe gedeckt wird, hat die Gemeinde oder Verbandsgemeinde, in deren Gebiet das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, den verbleibenden Finanzbedarf zu tragen. Zur Deckung des verbleibenden Finanzbedarfs können Kostenbeiträge erhoben werden.
Landesrechtliche Rahmenbedingungen
Rechtliche Grundlagen sind das Kinderförderungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt, die Verordnung zum Inhalt des Bildungsprogramms „Bildung: elementar - Bildung von Anfang an" vom 17.07.2025 sowie die Verordnung zur Regelung der Tagespflege (Tagespflegeverordnung – TagesPflVO) vom 10.06.2021, in der u. a. Regelungen zur persönlichen und gesundheitlichen Eignung sowie zur Qualifikation der Tagespflegepersonen getroffen werden.
Links zu den rechtlichen Grundlagen:
Die Stellung der Kindertagespflege im Land
In Schleswig-Holstein gibt es neben den Tagespflegepersonen, die durch die Jugendämter der Kreise und kreisfreien Städte vermittelt und teilweise finanziert werden, auch voll sozialversicherungspflichtig angestellte Tagespflegepersonen nach §§ 27 - 30 Kindertagesstättengesetz Schleswig-Holstein (KiTaG). Auch diese zweite Gruppe bleibt weiterhin erhalten und über den Betriebskostenzuschuss mit Landesmitteln gefördert.
Kindertagespflege ist die regelmäßige Betreuung von Kindern durch geeignete Tagespflegepersonen innerhalb ihres Elternhauses oder im Haushalt der Tagespflegeperson. In Schleswig-Holstein ist in § 2 Absatz 1 Kindertagesstättengesetz (KiTaG) festgelegt, dass Kindertagespflege auch in anderen geeigneten Räumlichkeiten ausgeübt werden kann. Die Landesverordnung über Mindestanforderungen für den Betrieb von Kindertageseinrichtungen und für die Leistungen der Kindertagespflege (KiTaVO) konkretisiert in § 12 und § 13 die Anforderungen an Kindertagespflege.
Im Gesetz zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (JuFöG) werden in den §§ 37 – 40 JuFöG die Regelungen des SGB VIII zu Pflegeerlaubnis und Pflichten der Pflegeperson konkretisiert.
Unterstützung der Kindertagespflege im Land
Bei der qualifizierten Tagespflege beteiligt sich das Land an den Kosten, wenn die qualifizierten Tagespflegepersonen nach § 30 Kindertagesstättengesetz (KiTaG) sozialversicherungspflichtig beschäftigt sind, in der Regel drei bis fünf Kinder betreuen und die Vertretung, Fachberatung und Fortbildung geregelt sind. Die Kostenzuschüsse des Landes fließen über den Kreis bzw. die kreisfreie Stadt zum Anstellungsträger der Tagespflegeperson.
Auch an den Qualifizierungsmaßnahmen für Tagespflegepersonen die in den Kreisen und kreisfreien Städten durchgeführt werden, beteiligt sich das Land.
Landesrechtliche Rahmenbedingungen
Die rechtlichen Rahmenbedingungen der Kindertagespflege werden neben dem SGB VIII durch folgende Vorschriften geregelt:
Qualifizierte Tagespflege:§§ 37 – 40 JuFöG, §§ 2, 4, 27 - 30 KiTaG Schleswig-Holstein, §§ 12 und 13 KiTaVO
Informationen zur Kindertagespflege
Informationsangebot zur Kindertagespflege im Internet:
Ministerium für Soziales, Gesundheit, Familie und Senioren Schleswig-Holstein
Die Stellung der Kindertagespflege im Land
Jedes Kind mit gewöhnlichem Aufenthalt in Thüringen hat vom vollendeten ersten Lebensjahr bis zum Schuleintritt einen Rechtsanspruch auf Bildung, Erziehung und Betreuung in einer Kindertageseinrichtung. Der Anspruch auf Betreuung in Kindertagespflege bleibt unberührt. Für Kinder bis zum vollendeten ersten Lebensjahr ist unter Berücksichtigung der Kriterien gemäß § 24 Abs. 3 Sozialgesetzbuch - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - ein bedarfsgerechtes Angebot sowohl in Kindertageseinrichtungen als auch in Kindertagespflege vorzuhalten.
Darüber hinaus ist im Thüringer Kindertagesbetreuungsgesetz (ThürKitaG) das Wunsch- und Wahlrecht für Eltern (§ 5 Abs. 1 ThürKitaG) verankert. Danach haben die Eltern das Recht, im Rahmen freier Kapazitäten zwischen den verschiedenen Kindertageseinrichtungen und den Angeboten der Kindertagespflege am Wohnort oder an einem anderen Ort zu wählen. In Thüringen soll anstelle oder in Ergänzung zur Tageseinrichtung die Kindertagespflege, insbesondere für Kinder unter zwei Jahren, als flexibles Betreuungsangebot weiter qualifiziert und ausgebaut werden. Der Qualifizierung der Tagespflegepersonen wird große Aufmerksamkeit geschenkt. Nach Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes sollen die Eltern auf eine altersentsprechende Bildung, Erziehung und Betreuung in einer Tageseinrichtung verwiesen werden.
Unterstützung der Kindertagespflege im Land
Das Land beteiligt sich im Rahmen des Kommunalen Finanzausgleichs an den Kosten der Kindertagesbetreuung im Wesentlichen über die Schlüsselzuweisungen und mit einem zweckgebundenen Zuschuss (Landespauschale). Für jeden in Kindertagespflege mit einem Kind im Alter zwischen Null und einem Jahr tatsächlich belegten Platz zahlt das Land eine Landespauschale in Höhe von 170 Euro monatlich und für jeden mit einem Kind im Alter zwischen einem und drei Jahren tatsächlich belegten Platz eine Landespauschale in Höhe von 290 Euro monatlich an den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe.
Landesrechtliche Rahmenbedingungen
Die Kindertagespflege ist im Thüringer Gesetz über die Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege als Ausführungsgesetz zum Achten Buch Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfe (Thüringer Kindertagesbetreuungsgesetz - ThürKitaG) verankert. Das ThürKitaG wurde am 18. Dezember 2017 neu gefasst (GVBl. S. 276). Im Rahmen der Neufassung des ThürKitaG wurde die landeseinheitliche Finanzierungsregelung für Kindertagespflegepersonen aufgehoben und in § 23 ThürKitaG neu geregelt. Hiernach ist eine Untergrenze für die Förderleistungen und den Sachaufwand gesetzlich geregelt. Im Übrigen erfolgt die Finanzierung und deren Ausgestaltung durch den jeweiligen örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe. In einer Verordnung wird die Organisation der Kindertagespflege sowie die Eignung und die Qualifizierung der Kindertagespflegeperson näher bestimmt.