Zahlung von Rundfunkgebühren

Zahlung von Rundfunkgebühren

Wesentlich ist dabei, ob die Kindertagespflege in der eigenen Wohnung oder in extra angemieteten Räumen stattfindet. 

Nutzen Sie als Selbstständige*r für Ihre Kindertagespflege einen Arbeitsort innerhalb einer Privatwohnung, dann ist dieser Raum zugleich Ihre Betriebsstätte. Es fällt jedoch kein zusätzlicher Beitrag an, wenn die Wohnung bereits zum Rundfunkbeitrag angemeldet ist. Es spielt dabei keine Rolle, ob Sie ein eigenes Zimmer für die Betreuung der Kinder in der Wohnung nutzen oder die Kindertagespflege im Wohnbereich eingerichtet haben. Zwar gilt die Betriebsstätte als beitragsfrei, es ist dennoch eine Anmeldung erforderlich.

Sollte sich Ihre Kindertagespflegestelle in extra angemieteten Räumen befinden, ist sie grundsätzlich beitragspflichtig. Das ist der Fall, wenn die Betriebsstätte nicht ausschließlich über die Privatwohnung betreten werden kann und betrifft beispielsweise: 

  • eine extern angemietete Wohnung, ein Ladengeschäft oder Büroräume, 
  • einen Anbau oder eine separate Einheit innerhalb eines Wohngebäudes, die nur über einen separaten Eingang zugänglich ist.

Besondere Beitragsregelungen gelten für "Einrichtungen des Gemeinwohls". Als Einrichtungen des Gemeinwohls gelten gemeinnützige Einrichtungen der Jugendhilfe im Sinne des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (Achtes Buch des Sozialgesetzbuch). Zwar sind Kindertagespflegestellen keine "Einrichtungen" - so wie Kitas -, erfüllen aber denselben Auftrag. Zudem haben sie in der Regel nicht mehr als 8 Beschäftigte, darum muss nur ein Drittel des Beitrags (monatlich 6,12 €) gezahlt werden.