Kindertagespflege - selbständige Tätigkeit oder Angestelltenverhältnis

Kindertagespflege - selbständige Tätigkeit oder Angestelltenverhältnis

 

 

Kindertagespflege als selbstständige Tätigkeit

Zumeist wird die Kindertagespflege als selbstständige Tätigkeit ausgeübt. Die Kindertagespflegepersonen erhalten ihr Entgelt entweder vom öffentlichen Jugendhilfeträger oder von den Eltern auf privat vereinbarter Basis. Siehe hierzu auch Informationen für Kindertagespflegepersonen

 

Kindertagespflege als haushaltsnaher Minijob

Tätigkeiten im Haushaltsbereich sollen mit möglichst wenig Bürokratie belastet und finanziell erleichtert sein. Dafür gibt es die Regelungen für einen sogenannten Minijob. Das gilt auch für die Kindertagespflege im Haushalt der Eltern. Falls sie mit der Kindertagespflege einen "Minijob" schaffen, begründen sie ein Beschäftigungsverhältnis. Die Eltern werden somit zum Arbeitgebenden. Auch für die Betreuung von Kindern im Rahmen eines Minijobs gilt der Mindestlohn. Mehr Informationen dazu sind auf der Internetseite der Minijobzentrale zu finden.

 

Kindertagespflege in Festanstellung

Wenn die Kindertagespflege über eine geringfügige Beschäftigung im Umfang von durchschnittlich 520,00 Euro pro Monat hinausgeht, müssen die Eltern die Kindertagespflegeperson im Rahmen eines sozialversicherungspflichtigen Angestelltenverhältnisses beschäftigen. Sie müssen dann die üblichen Wege eines Arbeitgebenden beschreiten und die üblichen Pflichten entsprechend übernehmen. Das heißt, die Kindertagespflegeperson muss bei den Sozialversicherungen und beim Finanzamt sowie bei der Berufsgenossenschaft (BGW) angemeldet und entsprechende Beiträge abgeführt werden. Auch sollte eine Betriebshaftpflichtversicherung abgeschlossen werden. Die Kindertagespflegeperson hat Anspruch auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall und bei Urlaub. Die Höhe des Stundenlohns sollte der Leistung entsprechend angemessen sein. In jedem Fall gilt auch für Kindertagespflegepersonen das Mindestlohngesetz.