Administrative Steuerung

Administrative Steuerung

 

 

Die lokale Steuerung der Kindertagespflege erfordert die Abstimmung von Nachfrage- und Angebotssystem unter qualitativen und quantitativen Gesichtspunkten zum Beispiel

  • im Rahmen der Jugendhilfeplanung,
  • bei der Einrichtung einer Fachberatungsstelle für Kindertagespflege,
  • im Rahmen der Übertragung öffentlicher Aufgaben an freie Träger oder
  • beim Aufbau eines lokalen Kooperationsnetzes.

 

Jugendhilfeplanung

Die Planungsverantwortung für Angebote der Kinder- und Jugendhilfe, also auch für Kinderbetreuung in Kindertagespflege, liegt nach § 80 SGB VIII bei den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe. Demnach liegt sie auf der örtlichen Ebene bei den Kreisen und kreisfreien Städten. Ziel der Planung ist eine Angebotsstruktur, die den Eltern ermöglicht, zwischen verschiedenen Alternativen zu wählen.

Jugendhilfeplanung beinhaltet unter anderem

  • eine Bestandsaufnahme der Kinderbetreuungsangebote,
  • die Ermittlung der Bedarfe der Familien,
  • Leitlinien für die qualitative Ausgestaltung (zum Beispiel der Qualifizierungs-, Vermittlungs- und Beratungsangebote, Anreizsysteme für Kindertagespflegepersonen) und
  • die laufende Geldleistungs-/Gebührenordnung.

Dem Jugendamt sind alle Kindertagespflegepersonen bekannt, da sie über eine Erlaubnis nach § 43 SGB VIII verfügen. Dem öffentlichen Jugendhilfeträger bzw. der Fachberatung ist auch die Anzahl der belegten bzw. freien Plätze in den einzelnen Kindertagespflegestellen bekannt. 

 

Fachberatung

Eine begleitende Infrastruktur für die Kindertagespflege umfasst

  • die Erteilung der Pflegeerlaubnis,
  • Vermittlung,
  • Beratung,
  • Fortbildung,
  • Gesprächsgruppen/Supervision,
  • Vernetzung mit anderen Institutionen,
  • Öffentlichkeitsarbeit,
  • Qualitätssicherung sowie
  • ein Vertretungssystem.

Die Aufgaben sollten möglichst zu einem integrierten System fachlicher Begleitung zusammengefasst werden. Die Fachberatung sollte mit sozialpädagogisch qualifiziertem Personal erfolgen, welches über pädagogische Fachkenntnisse und Kenntnisse in Hinblick auf die rechtliche Rahmung der Kindertagespflege verfügt. Als Orientierungsrahmen wird in der Gesetzesbegründung zum Tagesbetreuungsausbaugesetz ein Schlüssel von einer Fachberatungskraft für 60 Kindertagespflegeverhältnisse genannt.

Die rechtlich-organisatorische Verankerung einer Fachberatungsstelle Kindertagespflege unterliegt den Bestimmungen über Rechtsträgerschaft in SGB VIII mit Aussagen

  • zur gemeinsamen Gestaltungsaufgabe Träger der öffentlichen und freien Jugendhilfe (§ 3),
  • zur Gesamtverantwortung des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe (§ 79) und
  • zur Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe (§ 74).

 

Vereinbarungen mit freien Trägern

Grundsätzlich muss unterschieden werden zwischen Leistungen nach § 23 und der Erlaubniserteilung nach § 43 SGB VIII.

Die Erlaubnis zur Kindertagespflege nach § 43 SGB VIII kann ausschließlich der öffentliche Träger erteilen bzw. versagen oder zurücknehmen. Besitzt eine Person eine Erlaubnis, so können ihr auch durch den freien Träger Kinder vermittelt werden.

Die laufende Geldleistung nach § 23 SGB VIII wird in der Regel vom öffentlichen Jugendhilfeträger gezahlt. Dienstleistungen im Bereich der Kindertagespflege (zum Beispiel Fachberatung, Vermittlung, Qualifizierung) können auch von freien Trägern der Jugendhilfe erbracht werden. Die Gesamtverantwortung bleibt in jedem Fall beim öffentlichen Träger der Jugendhilfe (§79 SGB VIII).

Vereine, Verbände, Betriebe und Unternehmen sowie Anbieter sozialer Dienstleistungen im Sozialraum können wertvolle Kooperationspartner bei der Realisierung von Kindertagespflege sein. Die „Lokalen Bündnisse“, eine Initiative des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, hat viele gute Beispiele hervorgebracht.