Einnahmen aus der Kindertagespflege
Einnahmen aus der Kindertagespflege
Nach der Vermittlung durch das Jugendamt erhält die Kindertagespflegeperson nach §23 SGB VIII eine Geldleistung aus öffentlichen Mitteln. Diese setzt sich zusammen aus:
- den Sachaufwendungen für das Kind für Verpflegung, Verbrauchskosten (Miete, Wasser, Strom), Spielzeug, gegebenenfalls Fahrtkosten und vieles mehr,
- einen leistungsgerechten Betrag zur Anerkennung der Förderungsleistung der Kindertagespflegeperson unter Berücksichtigung des zeitlichen Umfangs der Leistung und der Anzahl sowie dem Förderbedarf der betreuten Kinder,
- Sozialleistungen für eine nachgewiesene, angemessene Unfallversicherung der Kindertagespflegeperson,
- der Hälfte des Beitrages für eine angemessene und nachgewiesene Alterssicherung beziehungsweise Rentenversicherung sowie eine angemessene und nachgewiesene Kranken- und Pflegeversicherung .
Die Höhe der Leistung wird vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe festgelegt oder durch Landesrecht geregelt.
Das Betreuungsentgelt kann auch von den Eltern auf privater Basis direkt an die Kindertagespflegeperson gezahlt werden. Die Höhe der privaten Vergütung richtet sich nach Angebot und Nachfrage.
Sämtliche Einnahmen – sowohl der Betrag für die Anerkennung der Förderleistung als auch die Erstattung der Sachkosten (Miete, Strom, Verpflegung der Kinder usw.) – sind nach § 18 EStG steuerpflichtige Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit. Hierbei ist unerheblich, ob die Entgeltzahlung über das Jugendamt oder direkt von den Eltern erfolgt. Sie müssen per Einkommensteuererklärung gegenüber dem Finanzamt angezeigt werden.
Gelder, die von Eltern privat oder vom öffentlichen Träger der Jugendhilfe (Jugendamt) an selbstständig tätige Kindertagespflegepersonen gezahlt werden, sind als Einkünfte aus selbstständiger Arbeit i. S. d. § 2 Abs. 1 Nr. 3 EStG zu betrachten.
Selbständige Tätige sind zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet. Sie muss in der Regel bis zum 31. Juli des folgenden Jahres für das vergangene Jahr abgegeben werden (also am 31.07.2023 für das Jahr 2022).
Kindertagespflegepersonen müssen ihr zuständiges Finanzamt über ihre selbständige Tätigkeit informieren. Das Finanzamt wird dann prüfen, ob und in welcher Höhe Einkommensteuervorauszahlungen zu leisten sind.
Zu den Einkünften einer Kindertagespflegeperson gehören alle Einnahmen, die nach Abzug der Betriebsausgaben verbleiben. Sie werden als Gewinn bezeichnet. Liegt das zu versteuernde Einkommen nach den Berechnungen des Finanzamtes voraussichtlich unter dem Freibetrag (Existenzminimum) oder sind die Vorauszahlungen geringer als 400 € im Jahr müssen keine Vorauszahlungen geleistet werden (§ 37 Abs. 5 EStG). Der Grundfreibetrag beträgt 11.604,00 € (für Verheiratete zusammen 23.208,00 €) für das Jahr 2024.
Vom Einkommen können die Betriebsausgaben abgezogen werden. Das sind u.a. Ausgaben für:
- Nahrungsmittel, Ausstattungsgegenstände (Mobiliar), Beschäftigungsmaterialien, Fachliteratur, Hygieneartikel,
- Miete und Betriebskosten der zur Kinderbetreuung genutzten Räumlichkeiten,
- Kommunikation,
- Fortbildung,
- Beiträge für Versicherungen im Zusammenhang mit der Kindertagespflege,
- Fahrtkosten.
Die Anrechnung der pauschalen Betriebsausgaben erfolgt monatlich und je Kind. Grundsätzlich besteht auch die Möglichkeit, statt der Pauschale höhere Betriebsausgaben nachzuweisen und anzusetzen. Diese höheren Ausgaben müssen belegt werden. Ein Wechsel zwischen der Betriebsausgabenpauschale und dem Einzelnachweis ist innerhalb eines Jahres nicht zulässig.
Pro Kind können für die Jahre bis einschließlich 2022 pauschal pro Monat angesetzt werden:
- bei der Betreuung für durchschnittlich 8 Stunden oder mehr pro Tag:
300,- € (= 100%) - bei weniger als 40 Stunden pro Woche ist die zeitanteilige Kürzung gemäß der Klarstellung im Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 20. Mai 2009 (IV C 6 - S 2246/07/10002, 2009/0327067) nach folgender Formel vorzunehmen:
400,- € x vereinbarte wöchentliche Betreuungszeit (max. 40 Stunden)
(8 Stunden x 5 Tage =) 40 Stunden
Werden der Kindertagespflegeperson nach § 23 SGB VIII die im Fall einer Krankheits-, Urlaubs- oder Fortbildungsvertretung einer anderen Kindertagespflegeperson laufende Geldleistungen für sogenannte Freihalteplätze gezahlt, kann bei der Ermittlung der Einkünfte aus selbständiger Arbeit aus Vereinfachungsgründen anstelle der tatsächlichen Betriebsausgaben von den für den Freihalteplatz gezahlten Einnahmen noch bis zum Jahr 2022 40,- € je Freihalteplatz und Monat pauschal als Betriebsausgaben abgezogen werden. Bei Belegung der Freihalteplätze ist die Betriebsausgabenpauschale anteilig zu kürzen (anteilig: Verhältnis der Tage der Belegung des Freihalteplatzes im Monat zu pauschal 20 Arbeitstagen im Monat).
Ab dem Jahr 2023 wird die Betriebskostenpauschale auf 400 € pro Kind im Monat angehoben. Für einen Freihalteplatz können dann 50 € geltend gemacht werden. Näheres ist im Schreiben des Bundesministeriums für Finanzen (IV C 6 -S 2246/19/10004 :004, 2023/0351535) vom 06.04.2023 ausgeführt.
Bei gemeinsamer Veranlagung von Ehepaaren werden beide Einkünfte zusammen berücksichtigt. Beiträge für Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung sowie für die Haftpflichtversicherung können steuerlich geltend gemacht werden, eventuell können weitere Ausgaben als Sonderausgaben erklärt werden (§ 2 Abs. 5 EStG).
Der Gewinn aus selbstständiger Tätigkeit muss in der Einkommensteuererklärung in dem Formular „Anlage S“ eingetragen werden. Zusätzlich muss eine Einnahmen-Überschussrechnung mit der „Anlage EÜR“ vorgelegt werden.
Erfolgt die Zahlung der laufenden Geldleistung durch den öffentlichen Jugendhilfeträger, so sind die Hälfte der Beiträge zur Altersvorsorge oder Rentenversicherung sowie für die Kranken- und Pflegeversicherung steuerfrei. Auch Zuschüsse bzw. Zahlungen für Ausstattungs- und Einrichtungsgegenstände aus dem Investitionsprogramm des Bundes sind steuerfrei.
Lohnsteuerkarte: Selbstständige benötigen keine Lohnsteuerkarte.
Gewerbesteuer fällt nicht an, weil Kindertagespflege kein Gewerbe im Sinne des § 6 Gewerbeordnung (GewO) darstellt.
Umsatzsteuer/Mehrwertsteuer: Die Leistungen von Kindertagespflegepersonen, die eine Erlaubnis zur Kindertagespflege besitzen, sind nicht umsatzsteuerpflichtig (§ 4 Abs. 25 UStG). Die Umsatzsteuerfreiheit besteht außerdem, wenn die Kindertagespflegeperson zwar keine Erlaubnis nach § 43 SGB VIII besitzt (weil sie z. B. im Haushalt der Erziehungsberechtigten tätig ist), ihre Eignung aber durch den Jugendhilfeträger festgestellt wurde.
Weitere Auskünfte erteilt das zuständige Finanzamt.