Drei Personen sitzen am Tisch

Kommunen

Tipps und Handreichungen für Kommunen

Die Kindertagespflege kann für Kommunen eine wichtige Funktion haben, wenn es um die Schaffung einer bedarfsgerechten Anzahl von Plätzen in der Kinderbetreuung geht. Vor allem für Kinder bis drei Jahre ist die Kindertagespflege ein besonders geeignetes Angebot. Auch für Kinder im Vorschul- oder Schulalter kann die Kindertagespflege neben den institutionellen Angeboten bzw. ergänzend dazu für viele Familien eine gute Lösung sein. 

Aus der Sicht von Kommunen spricht eine Reihe von Gründen für die Kindertagespflege:

  • Ein gutes Angebot an Plätzen in Kindertagespflege eröffnet Eltern Wahlmöglichkeiten.
  • Kindertagespflege fördert die Entwicklung des Kindes insbesondere in den ersten Lebensjahren und entfaltet präventive Wirkung, die erzieherische Hilfen in späteren Entwicklungsphasen vermeiden kann.
  • Eltern, die ihr Kind in die Kindertagespflege geben, können eine Erwerbstätigkeit aufnehmen, was die ökonomische Situation von Familien verbessert und hilft, Armut zu verhindern.
  • Kindertagespflege stellt zudem eine besonders flexible Möglichkeit der Kindertagesbetreuung dar, weil sie Müttern und Vätern eine Berufstätigkeit auch bei ungünstigeren und wechselnden Arbeitszeiten ermöglicht.
  • Mit Kindertagespflege werden neue Beschäftigungs- und Verdienstmöglichkeiten im Bereich familiennaher Dienstleistungen geschaffen.
  • Beim Ausbau von Betreuungsplätzen insbesondere für Kinder unter drei Jahren stellt sich die Kindertagespflege im Vergleich zu Kindertageseinrichtungen relativ kostengünstig und flexibel dar. Sie kann kurzfristig eingerichtet werden. Das gilt auch dann, wenn sie mit qualifizierter Infrastruktur zur Verfügung gestellt wird.
  • Speziell in dünn besiedelten Regionen können Kommunen wohnortnah häufig eher Plätze in Kindertagespflege anbieten als in Kindertageseinrichtungen.
  • Die unmittelbaren Lebens- und Arbeitsbedingungen von Familien werden im lokalen Umfeld bestimmt. Familienfreundlichkeit und bedarfsgerechte Kinderbetreuungsangebote werden für Kommunen zunehmend zu einem bedeutenden Wirtschafts- und maßgeblichen Standortfaktor.

 

Angebote zur Förderung von Kindern in Kindertagespflege und damit die Vermittlung von Kindertagespflegepersonen sowie die Verpflichtung, Kindertagespflegestellen vorzuhalten, gehören zu den Leistungen der Jugendhilfe (§ 2 Abs. 2 Nr. 3, § 22 Abs. 1, § 24, SGB VIII). Der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe (Jugendamt) trägt die Gesamtverantwortung und Gewährleistungsverpflichtung für die entsprechenden Aufgaben (vgl.§§ 3, 69 Abs. 3, 79 Abs. 1 SGB VIII). Bei der Ausgestaltung ist die entsprechende Ländergesetzgebung zu berücksichtigen.

Zur Ausgestaltung der Kindertagespflege hat der Deutsche Verein für öffentliche und private Fürsorge eine Empfehlung herausgegeben.