Formen der Kindertagespflege

Formen der Kindertagespflege

Die Kindertagespflege ist eine gesetzlich anerkannte Betreuungsform im familiennahen Umfeld. Sie ist gleichrangig mit der Betreuung in einer Kindertageseinrichtung. Eltern können zwischen den verschiedenen Betreuungsformen diejenige auswählen, die ihren Bedürfnissen am besten entspricht. Die Kindertagespflege ist in drei Formen möglich - für alle drei Formen ist bei Vorliegen der im Bereich Gesetzliche Grundlagen genannten Kriterien eine öffentliche Förderung vorgesehen. Zudem ist die Tätigkeit als Kindertagespflegeperson auf selbstständiger Basis möglich sowie im Rahmen eines Anstellungsverhältnisses. Sofern die Betreuung der Kinder auf selbstständiger Basis erfolgt, ist die Bezahlung („Laufende Geldleistung“) durch den öffentlichen Jugendhilfeträger festgelegt. Der Anerkennungsbetrag für die Förderungsleistung, die die Kindertagespflegeperson erbringt, soll leistungsgerecht ausgestaltet sein (§ 23 Abs. 2a SGB VIII). Die erforderlichen Sachkosten werden erstattet. Findet die Betreuung im Rahmen eines Anstellungsverhältnisses statt, muss die Bezahlung ebenfalls angemessen sein. Auch für angestellte Kindertagespflegepersonen gilt grundsätzlich das Mindestlohngesetz.


Kindertagespflege im Haushalt der Eltern

Hier werden die Kinder im Haushalt der Eltern betreut. Das Gesetz spricht von "Personensorgeberechtigten". Dabei dürfen auch mehrere Kinder aus diesem Haushalt betreut werden. Eine Erlaubnis für diese Tätigkeit ist nicht erforderlich. Die Kindertagespflegeperson ist von den Eltern weisungsabhängig, daher besteht zumeist ein angestelltes Arbeitsverhältnis. Die Eltern sind die Arbeitgeber. Die Kindertagespflegeperson, die im Haushalt der Eltern tätig ist, wird umgangssprachlich als "Kinderfrau" oder "Kinderbetreuerin" oder „Kinderbetreuer“ bezeichnet.


Kindertagespflege im Haushalt der Kindertagespflegeperson

Im Haushalt der Kindertagespflegeperson dürfen bis zu fünf Kinder gleichzeitig betreut werden. Die Anzahl der Kinder kann aufgrund von landesrechtlichen Voraussetzungen oder aufgrund der individuellen Situation eingeschränkt werden. Für diese Art der Betreuung ist eine Erlaubnis durch das zuständige Jugendamt erforderlich. Dabei wird die Eignung der Kindertagespflegeperson überprüft. Es muss auch ein erweitertes polizeiliches Führungszeugnis vorgelegt werden. Außerdem wird festgestellt, ob die Räumlichkeiten der Kindertagespflegeperson für die Betreuung von Kindern geeignet und kindgerecht ist.

Hierzu gehören

  • ausreichend Platz für Spielmöglichkeiten,
  • eine anregungsreiche Ausgestaltung,
  • geeignete Spiel- und Beschäftigungsmaterialien,
  • unfallverhütende und gute hygienische Verhältnisse,
  • insbesondere für Kleinkinder eine Schlafgelegenheit,
  • Möglichkeit des Spielens und Erlebens in der Natur, in Wald- oder Parkanlagen.


Kindertagespflege in anderen geeigneten Räumen

Die Betreuung kann auch in anderen geeigneten Räumen erfolgen, die dafür zum Beispiel extra angemietet werden. Ob dies möglich ist, regelt das jeweilige Landesrecht. In den meisten Bundesländer ist das möglich. Das Landesrecht regelt auch, unter welchen Voraussetzungen Räume als "geeignet" beurteilt werden können.


Festanstellung in der Kindertagespflege

Kindertagespflege wird überwiegend als selbstständige Tätigkeit ausgeführt. Sofern gemäß der Landesgesetzgebung bzw. der örtlichen Satzung entsprechend möglich, können Kindertagespflegepersonen auch im Rahmen der Jugendhilfe fest angestellt werden. Für Kindertagespflege auf privat vereinbarter Basis ist es ebenfalls möglich, sozialversicherungspflichtige Angestelltenverhältnisse einzugehen. In jedem Fall ist eine Pflegeerlaubnis nach § 43 SGB VIII erforderlich.

Bei sozialversicherungspflichtigen Angestelltenverhältnissen in der Kindertagespflege sind einige Rechtsgrundlagen besonders zu beachten. Dazu sind hier ergänzende Materialien herunterzuladen.

 

Eine Sicherheits-Checkliste finden Sie hier:

Sicherheits-Checkliste