Gesetzliche Grundlagen

Gesetzliche Grundlagen

Vorgaben des SGB VIII zur Kindertagespflege

Kindertagespflege ist die regelmäßige Betreuung von Kindern im Haushalt der Kindertagespflegeperson, in extra angemieteten Räumen oder in der Wohnung der Eltern. Sie soll die Entwicklung des Kindes zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit fördern. Die Kindertagespflegeperson unterstützt und ergänzt die Familie bei der Bildung, Erziehung und Betreuung des Kindes.

Kindertagespflege kommt für Kinder zwischen null und 14 Jahren in Frage, vor allem aber für Kinder unter drei Jahren. Kinder haben ab dem dritten Geburtstag bis zum Eintritt in die Schule einen Anspruch auf einen Platz in einer Tageseinrichtung. Für sie kann auch zusätzlich eine Förderung durch die Betreuung in Kindertagespflege in Frage kommen. Auch für Schulkinder kann die Betreuung in Kindertagespflege eine Alternative sein.

Die Grundsätze der Kindertagesbetreuung regelt der § 22 SGB VIII gleichermaßen für die Tageseinrichtungen und die Kindertagespflege. In § 23 SGB VIII ist im Besonderen die Kindertagespflege geregelt. Der Rechtsanspruch auf Förderung für Kinder ab dem ersten Lebensjahr ist in § 24 SGB VIII ausgeführt.

Nach § 43 SGB VIII braucht jede Kindertagespflegeperson eine Erlaubnis des Jugendamtes.
 

Ländergesetzgebungen

Die 16 Bundesländer können die Regelungen des SGB VIII durch jeweils eigene Gesetze und Verordnungen ausgestalten (§ 26 SGB VIII). Informationen zur Kindertagespflege in den einzelnen Bundesländern sind im Bereich Initativen und Regelungen der Bundesländer aufgeführt. Außerdem informiert das zuständige Jugendamt vor Ort über zusätzliche Verwaltungsvorschriften und Empfehlungen (Landesjugendämter).


Verpflichtungen für die öffentlichen Jugendhilfeträger

Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sind seit August 2013 gemäß § 24 SGB VIII verpflichtet, für diejenigen Kinder unter einem Jahr Plätze in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege bereitstellen, deren Erziehungsberechtigte (Eltern oder Alleinerziehende)

  • einer Erwerbstätigkeit nachgehen
  • eine Erwerbstätigkeit aufnehmen

oder

  • sich in einer beruflichen Bildungsmaßnahme
  • sich in Schul- oder Hochschulausbildung
  • sich in einer Wiedereingliederungsmaßnahme von Arbeitsagentur oder Jobcenter befinden.

Plätze muss es auch für Kinder geben, deren Förderung ihrem Wohl entsprechend nicht gewährleistet ist, auch wenn diese Kriterien nicht erfüllt sind.

Der Umfang der täglichen Betreuung richtet sich im Wesentlichen nach dem Bedarf der Eltern.

Kinder, die das erste Lebensjahr vollendet haben, haben bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres Anspruch auf Förderung in einer Kindertageseinrichtung oder einer Kindertagespflegestelle. Der Umfang richtet sich nach dem individuellen Bedarf, der sich vor allem nach den Arbeitszeiten der Eltern richtet.

Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe muss auch für diese Kinder ausreichend viele und geeignete Betreuungsplätze vorhalten.